Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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nerhin auf öffentliche Kosten nur freies Quartier. Um indessen armen Stu- 
direnden, oder anderweitigen zum einjährigen Dienst berechtigten jungen 
Männern, die Ablösung ihrer Diensipflicht zu erleichtern, will Ich gestatten, 
daß in einzelnen außerordentlichen Fallen die Hülfsbedürftigsten in die Ver- 
pflegung aufgenommen werden, wenn sie ihre Bedürftigkeit dem Regiments- 
Kommandeur durch glaubwürdige Atteste nachweisen und sie von dem Bri- 
gade-Divisions-Kommandeur und kommandirenden General genehmigt wor- 
den. Diese sollen denn nicht allein vollständig verpflegt, sondern auch auf 
Meine Kosten mit Waffen versehen werden, wogegen sie sich die Bekleidung 
wie bisher zu beschaffen haben. Solche Freiwillige gehören zur etatsmäßi- 
gen Stärke der Truppentheile, alle übrigen werden als überzählig geführt. 
Bei der Kavallerie findet die obige Bestimmung aber keine Anwendung, viel- 
mehr sollen die bei dieser Waffe eintretenden Frei illigen jederzeit aus der 
Verpflegung wegfallen und überzählig seyn. 
In Beziehung auf die Berechtigung zum Eintritt bleibt es genau bei 
den bisherigen Verfügungen. 
Berlin, den 5ten März 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Krieges-Ministerium. 
 
	        
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