— 61 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
HNo.- 6 —
(No. 596.) Abkommen mit der Fürstlich -Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung
wegen Tgenleine Aufbebung der Kostenvergütungen in unvermögenden
Vom 25sten März 1820.
SOU
u-t die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich -Schwarz-
burg-Sondershausenschen Regierung dahin übereingekommen ist, die gegen-
seitige Kostenvergütung in Kriminal-Untersuchungssachen wider unvermögende
Personen aufzuheben; so erklären gedachte beide Regierungen Folgendes:
1) In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich-Preußischen
Kriminal -Justizbehörde an eine Fürstlich= Schwarzburg-Sondershausen-
sche Kri inal-Justizbehörde, oder von dieser an jene, nach vorgängiger
Regquisition ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Auslagen,
sondern auch die sämmtlichen nach der bei dem requirirten Gericht üb-
lichen Tare zu liquidirenden Gerichtsgebühren dem letzteren aus dem
Vermogen des an das regquirirende Gericht ausgelieferten Delinquenten,
wenn solches dazu hinreicht, zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte
Delinquent kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für
die Arbeiten des requirirten Gerichts durchgehends weg, und das
requirirende Gericht bezahlt alsdann dem Ersteren nur die baaren Aus-
lagen für Atzung, Transport, Porto und Kopialien.
2) Nach gleichen Grundsätzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Ko-
sten in solchen Kriminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf die
Auslieferung von Delinquenten, sondern nur auf die Abhörung oder
Sistirung von Zeugen oder andern Personen ankommt.
3) Zu Entscheidung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes eigenes
Vermäögen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll
in den beiderseitigen Landen nichts Weiteres als das Zeugniß derjenigen
Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher der Delinquent seine we-
Jahrgang 1820. I sent-
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten Mai 1820.)