Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 61 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
HNo.- 6 — 
  
(No. 596.) Abkommen mit der Fürstlich -Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung 
wegen Tgenleine Aufbebung der Kostenvergütungen in unvermögenden 
Vom 25sten März 1820. 
  
SOU 
u-t die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich -Schwarz- 
burg-Sondershausenschen Regierung dahin übereingekommen ist, die gegen- 
seitige Kostenvergütung in Kriminal-Untersuchungssachen wider unvermögende 
Personen aufzuheben; so erklären gedachte beide Regierungen Folgendes: 
1) In allen Fällen, wo Delinquenten von einer Königlich-Preußischen 
Kriminal -Justizbehörde an eine Fürstlich= Schwarzburg-Sondershausen- 
sche Kri inal-Justizbehörde, oder von dieser an jene, nach vorgängiger 
Regquisition ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Auslagen, 
sondern auch die sämmtlichen nach der bei dem requirirten Gericht üb- 
lichen Tare zu liquidirenden Gerichtsgebühren dem letzteren aus dem 
Vermogen des an das regquirirende Gericht ausgelieferten Delinquenten, 
wenn solches dazu hinreicht, zu entrichten. Hat aber der ausgelieferte 
Delinquent kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für 
die Arbeiten des requirirten Gerichts durchgehends weg, und das 
requirirende Gericht bezahlt alsdann dem Ersteren nur die baaren Aus- 
lagen für Atzung, Transport, Porto und Kopialien. 
2) Nach gleichen Grundsätzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Ko- 
sten in solchen Kriminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf die 
Auslieferung von Delinquenten, sondern nur auf die Abhörung oder 
Sistirung von Zeugen oder andern Personen ankommt. 
3) Zu Entscheidung der Frage: ob der Delinquent hinreichendes eigenes 
Vermäögen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll 
in den beiderseitigen Landen nichts Weiteres als das Zeugniß derjenigen 
Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher der Delinquent seine we- 
Jahrgang 1820. I sent- 
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten Mai 1820.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.