Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Faͤllen, wo das Interesse der Kommune mit dem Interesse einzelner Einwoh- 
ner in Kollision kommen kann, seines Richteramts sich enthalten. 
t Gebtbein= 11. Die Landgerichte legen bei ihren Kosten und Gebührensätzen die 
e allgemeine Gebührentare für die Land= und Stadtgerichte in großen Scdten 
#nd Vert é( zum Gumde. Dies geschieht auch von den Gerichtskmtern in allen Ge- 
schaften, welche sie auf besondern Auftrag, oder auf Requisition der Inqui- 
sitoriate verrichten. 
In den übrigen Angelegenheiten, welche vermöge beständigen Auftrages 
vor sie gehören, liquidiren sie nach der Gebührentare für die sämmtlichen Un- 
tergerichte. 
Die Kopialien werden in allen Fallen sowohl von den Landgerichten 
als den Gerichtscmtern, nach der Gebührentare für die Oberlandesgerichte 
angesetzt. 
beh 5.e Schreiberei bei den Gerichtschmtern, so weit sie nicht der Aktua- 
rius besorgt, geschieht durch Lohnschreiber, welche zu jeder Zeit entlassen 
werden können. 
Einrichtung 12. Was die Inquisitoriats-Einrichtung betrifft, so soll 
rer Iuutft= D fur jeden Landgerichts-Bezirk ein Inquisitoriat angelegt werden, und dieses 
b) der Regel nach aus zwei Kriminalrichtern, wovon der eine die Direktion 
führt, zwei Aktuarien und dem nöthigen Subalternpersonal bestehen. 
c) Die Kriminalrichter werden aus den Mitgliedern des Landgerichts ge- 
wählt und können, wenn besondere Gründe dazu vorhanden sind, je- 
doch nur auf den Antrag des Oberlandesgerichts, durch den Justizmini- 
ster einberufen und durch andere Mitglieder ersetzt werden. 
d) Wegen der Trennung des Antheils von Henneberg und des Neustädter 
Kreises durch fremdes Gebiet, wird den Gerichtsämtern zu Jiegemück, 
Schleusingen, Suhl und Kühndorf die Ausübung der Kriminal-Juris= 
diktion in der Art beigelegt, daß sie alle Untersuchungen, mit Ausnah- 
me folgender schweren Verbrechen, als Todtschlag, Mord, Kindermord, 
Raub und Brandstiftung, bis zum Spruche zu führen und die geschlos- 
senen Akten an das Oberlandesgericht in Naumburg einzusenden ver- 
pflichtet sind. 
Beee r 13. Die Immediat-Kommission für die Justiz-Einrichtung in den neuen 
dee- 5 tK#D Provinzen, wird unter Leitung Unseres Staatskanzlers, die Organisation der 
Inkailhen, Untergerichte nach den Grundsätzen dieser Instruktion ausführen. 
Gegeben Berlin, den 4ten Mai 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. 
  
(No. 600.)
	        
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