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MMo. 604.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 20sten Mai 1820. wegen der bei der Offizier-
Wittwenkasse wieder aufzunehmenden, erkludirt gewesenen Pensions-Mit-
glieder.
D. verhängnißvollen Jahre von 1806. bis 1813. haben viele auf halben
Sold gesetzte Offiziere in die Nothwendigkeit versetzt, ihre Gerechtsame als
Mitglieder der Offzier-Wittwenkasse aufzugeben, und auf die dereinslige
Sicherstellung der Existenz ihrer Familien zu verzichten. In der Rücksicht,
daß der größte Theil dieser Interessenten des Instituts ohne eigenes Ver-
schulden dahin gebracht, und ihre Wiedereinsetzung in die verlornen Rechte
ohne Kostenaufwand zu bewirken ist, will ich dieserhalb Folgendes festsetzen.
1) Es soll allen von 1808. bis 1814., wo die Pensionszahlungen
wieder voll geleistet wurden, von der Offizier-Wittwenkasse erkludirten Mit-
gliedern, deren Ehen noch zur Zeit der Exklusion bestehen, jedoch mit Aus-
nahme derjenigen, die ihren Wohnsitz im Auslande, oder die seit 1813. fremde
Dienste genommen haben, die im Ciovildienste versorgt und der Allgemeinen
Wittwenkasse beigetreten sind, und derer die kassirt oder ohne Abschied ent-
lassen wurden, die Wiederaufnahme in die Offizier-Wittwenkasse unter nach-
stehenden Bedingungen gestattet sepn.
2) Alle die, welche innerhalb zweier Jahre die rückständigen Beitrage
und Zinsen nachzuzahlen vermögend sind, werden gegen Sicherstellung dieser
Leisiung, auf ihr Verlangen, als Mitglieder der Offzier-Wittwenkasse wieder
anerkannt und gegen prompte Zahlung der laufenden Beiträge in das frühere
Verhältniß wieder eingesetzt.
3) Denjenigen, welche dazu unvermögend sind, und sich durch Atteste
ihrer Ortsbehörde gegen die Offizier-Wittwenkasse darüber ausweisen, soll
die Zahlung der Räckstände rc. bis nach ihrem Ableben gestundet, und die
Abtragung der letzteren alsdann durch Abzüge von der Pension der überleben-
den Wittwe dergestalt bewirkt werden, daß bei einer Pension von 100 bis
incl. 150 Rthlr. ein Abzug von 20 Prozent, von 200 bis 300 Rthlr. incl.
von 40 Prozent, und von 350 Rehlr. bis 500 Rehlr. von 50 Prozent jähr-
lich statt findet. Die prompte Zahlung der laufenden Beiträge durch Gehalts-
und Pensionsabzüge ist aber auch für diese Incteressenten unerläßlich, und sie
sind gehalten, bei dem früheren Absterben der Frau, damit so lange fortzu-
fahren, bis die Rückstandsumme abgetragen ist.
4) Den Wittwen schon verstorbener erkludirter Interessenten soll die
Pension, mit der sie eingekauft waren, vom üsten Juli c. a. ab gezahlt, zum
Behufe der Tilgung der Rückstände aber, bei einer Pension von 100 bis
150 Rthlr. incl. ein Abzug von 40 Prozent, bei einer Pension von 200
bis