Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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MMo. 604.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 20sten Mai 1820. wegen der bei der Offizier- 
Wittwenkasse wieder aufzunehmenden, erkludirt gewesenen Pensions-Mit- 
glieder. 
D. verhängnißvollen Jahre von 1806. bis 1813. haben viele auf halben 
Sold gesetzte Offiziere in die Nothwendigkeit versetzt, ihre Gerechtsame als 
Mitglieder der Offzier-Wittwenkasse aufzugeben, und auf die dereinslige 
Sicherstellung der Existenz ihrer Familien zu verzichten. In der Rücksicht, 
daß der größte Theil dieser Interessenten des Instituts ohne eigenes Ver- 
schulden dahin gebracht, und ihre Wiedereinsetzung in die verlornen Rechte 
ohne Kostenaufwand zu bewirken ist, will ich dieserhalb Folgendes festsetzen. 
1) Es soll allen von 1808. bis 1814., wo die Pensionszahlungen 
wieder voll geleistet wurden, von der Offizier-Wittwenkasse erkludirten Mit- 
gliedern, deren Ehen noch zur Zeit der Exklusion bestehen, jedoch mit Aus- 
nahme derjenigen, die ihren Wohnsitz im Auslande, oder die seit 1813. fremde 
Dienste genommen haben, die im Ciovildienste versorgt und der Allgemeinen 
Wittwenkasse beigetreten sind, und derer die kassirt oder ohne Abschied ent- 
lassen wurden, die Wiederaufnahme in die Offizier-Wittwenkasse unter nach- 
stehenden Bedingungen gestattet sepn. 
2) Alle die, welche innerhalb zweier Jahre die rückständigen Beitrage 
und Zinsen nachzuzahlen vermögend sind, werden gegen Sicherstellung dieser 
Leisiung, auf ihr Verlangen, als Mitglieder der Offzier-Wittwenkasse wieder 
anerkannt und gegen prompte Zahlung der laufenden Beiträge in das frühere 
Verhältniß wieder eingesetzt. 
3) Denjenigen, welche dazu unvermögend sind, und sich durch Atteste 
ihrer Ortsbehörde gegen die Offizier-Wittwenkasse darüber ausweisen, soll 
die Zahlung der Räckstände rc. bis nach ihrem Ableben gestundet, und die 
Abtragung der letzteren alsdann durch Abzüge von der Pension der überleben- 
den Wittwe dergestalt bewirkt werden, daß bei einer Pension von 100 bis 
incl. 150 Rthlr. ein Abzug von 20 Prozent, von 200 bis 300 Rthlr. incl. 
von 40 Prozent, und von 350 Rehlr. bis 500 Rehlr. von 50 Prozent jähr- 
lich statt findet. Die prompte Zahlung der laufenden Beiträge durch Gehalts- 
und Pensionsabzüge ist aber auch für diese Incteressenten unerläßlich, und sie 
sind gehalten, bei dem früheren Absterben der Frau, damit so lange fortzu- 
fahren, bis die Rückstandsumme abgetragen ist. 
4) Den Wittwen schon verstorbener erkludirter Interessenten soll die 
Pension, mit der sie eingekauft waren, vom üsten Juli c. a. ab gezahlt, zum 
Behufe der Tilgung der Rückstände aber, bei einer Pension von 100 bis 
150 Rthlr. incl. ein Abzug von 40 Prozent, bei einer Pension von 200 
bis
	        
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