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Huldigung.
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8) der Fürsi, vormalige Rheingraf von Salm-Horstmar, wegen der
Grasschaft Horstmar;
9) der Fürst von Salm-Kyrburg, wegen seines Antheils an Ahaus
und Bocholt;
10) der Fürst von Salm-Salm, wegen seines Antheils an Ahaus und
Bocholt und wegen der Herrschaft Anholt;
11) der Fürst von Sayn-Wittgenstein-Berleburg, wegen seines An-
theils an der Grafschaft Wittgenstein;
12) der Fürst von Sayn-Wittgenstein-Hohenstei wegen seines
Antheils an der Grafschaft Wittgenstein.
II. in der Provinz Niederrhein:
1) der Fürst von Solms-Braunfels, wegen der Aemter Braunfels
und Greifenstein;
2) der Fürst von Solms-Lich und Hohen-Solms, wegen des Amts
Hohen-Solms;
3) der Fürst von Wied-Neuwied, wegen der niedern Grafschaft Wied
mit Ausnahme des Amts Grenzhausen;
4) der Fürst von Wied-Runkel, wegen der obern Grafschaft Wied mit
Ausnahme des Amts Runkel, dann wegen der Aemter Alten-Wied und
Neuerburg.
III. in der Provinz Kleve-Berg:
der Fürst von Sayn-Wittgenstein = Berleburg, wegen der
Herrschaft Homburg an der Mark.
& 2. Die vorgenannten, Unserer Hoheit (Souverainetät) als erste
Standesherren unterworfenen, vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände,
genießen für ihre Personen und Familien, sofern sie zu den Fürstlichen und
Graflichen Hdusern gehbren und für ihre standesherrlichen Besitzungen dieje-
nigen besondern Rechte und Vorzüge, welche ihnen durch Unsere Verordnung
vom Listen Juni 1815. und durch den in selbige aufgenommenen Arrikel 14.
der deutschen Bundesakte zugesichert sind. Dagegen liegen ihnen auch die
Mflichten ob, welche aus ihrer Unterwerfung unter Unsere Hoheit (Souve-
rainetat) entspringen.
3. Die Häupter der standesherrlichen Familien haben nicht nur bei
jeder Königlichen Regierungs-Veränderung, sondern auch bei ihrer Sukzession
in die Standesherrschaft, Uns und Unsern Nachfolgern in der Regierung die
Huldigung zu leisten. Wird diese von Uns und Unsern Nachfolgern unmit-
telbar eingenommen, so muß auch die Leistung von den Standesherren per-
sönlich geschehen; außerdem können sie dieselbe mittelst Einsendung einer Ur-
kunde nachstehenden Inhalts an die Behörde, welche mit Einnahme der Hul-
digung beauftragt wird, ablegen:
Ich,