Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Huldigung. 
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8) der Fürsi, vormalige Rheingraf von Salm-Horstmar, wegen der 
Grasschaft Horstmar; 
9) der Fürst von Salm-Kyrburg, wegen seines Antheils an Ahaus 
und Bocholt; 
10) der Fürst von Salm-Salm, wegen seines Antheils an Ahaus und 
Bocholt und wegen der Herrschaft Anholt; 
11) der Fürst von Sayn-Wittgenstein-Berleburg, wegen seines An- 
theils an der Grafschaft Wittgenstein; 
12) der Fürst von Sayn-Wittgenstein-Hohenstei wegen seines 
Antheils an der Grafschaft Wittgenstein. 
II. in der Provinz Niederrhein: 
1) der Fürst von Solms-Braunfels, wegen der Aemter Braunfels 
und Greifenstein; 
2) der Fürst von Solms-Lich und Hohen-Solms, wegen des Amts 
Hohen-Solms; 
3) der Fürst von Wied-Neuwied, wegen der niedern Grafschaft Wied 
mit Ausnahme des Amts Grenzhausen; 
4) der Fürst von Wied-Runkel, wegen der obern Grafschaft Wied mit 
Ausnahme des Amts Runkel, dann wegen der Aemter Alten-Wied und 
Neuerburg. 
III. in der Provinz Kleve-Berg: 
der Fürst von Sayn-Wittgenstein = Berleburg, wegen der 
Herrschaft Homburg an der Mark. 
& 2. Die vorgenannten, Unserer Hoheit (Souverainetät) als erste 
Standesherren unterworfenen, vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände, 
genießen für ihre Personen und Familien, sofern sie zu den Fürstlichen und 
Graflichen Hdusern gehbren und für ihre standesherrlichen Besitzungen dieje- 
nigen besondern Rechte und Vorzüge, welche ihnen durch Unsere Verordnung 
vom Listen Juni 1815. und durch den in selbige aufgenommenen Arrikel 14. 
der deutschen Bundesakte zugesichert sind. Dagegen liegen ihnen auch die 
Mflichten ob, welche aus ihrer Unterwerfung unter Unsere Hoheit (Souve- 
rainetat) entspringen. 
&# 3. Die Häupter der standesherrlichen Familien haben nicht nur bei 
jeder Königlichen Regierungs-Veränderung, sondern auch bei ihrer Sukzession 
in die Standesherrschaft, Uns und Unsern Nachfolgern in der Regierung die 
Huldigung zu leisten. Wird diese von Uns und Unsern Nachfolgern unmit- 
telbar eingenommen, so muß auch die Leistung von den Standesherren per- 
sönlich geschehen; außerdem können sie dieselbe mittelst Einsendung einer Ur- 
kunde nachstehenden Inhalts an die Behörde, welche mit Einnahme der Hul- 
digung beauftragt wird, ablegen: 
Ich,
	        
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