Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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nach den Umsiähnden auch des Oberlandesgerichts, nicht versagen werden, sofern 
weder gegen die Rechte dritter Personen, noch auch gegen die Landegesetze 
etwas darin enthalten ist. So weit es erforderlich ist, soll der Inhalt der- 
selben durch Unsere Landesbehörden zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
gebracht werden. 
n. 57 §. 22. Den Standesherren und ihren Familien bleiben in Absicht auf 
verbeltats, ihre Besitzungen, alle diejenigen Rechte und Vorzüge, welche aus ihrem Ei- 
berennd in ve— genthum und aus dessen ungestoͤrtem Genusse herruͤhren. 
H l, un- Dahin gehört besonders, sofern die Lehnsverbindung noch besteht, bei 
P und Ein ihren inländischen Privataktivlehen die Lehnherrlichkeit, bei ihren inländischen 
Mivatpassiolehen das nutzbare Eigenthum, sammt den damit verbundenen 
Rechten. Was diejenigen Lehnverhältnisse betrifft, in welchen ehehin einzelne 
Standesherren zu Kaiser und Reich standen, so sind solche bei Vorderlehen 
der Standesherren als aufgehoben, hingegen bei inländischen Reichsafterlehen 
der Standesherren, Aktiv= und Passivlehen, so weit diese inmittelst nicht 
pofu worden sind, als fortdauernd zu betrachten. 
0 §. 23. Den Standesherren bleibt in ihren standesherrlichen Bezirken 
t 2 Benutzung jeder Art der Jagd-und Fischereigerechtigkeit, der Bergwerke, 
“*2 — der Hütten= und Hammerwerke, so weit sie ihnen bereits zusteht, jedoch muß 
dieselbe nach den Landesgesetzen und den für deren Ausführung ergehenden 
Anordnungen der obern Staatsbehbrden geschehen, auch darf dem Staate der 
durch Unser Edikt vom LDusten Juni 1815. vorbehaltene Vorkauf nicht ver- 
weigert werden. 
Steuerfrel- K. 24. Die Standesherren genießen bei ihren Domainen ohne Unter- 
beit der Do-schied, ob dieselben in Domanialgrundstücken oder Gefällen bestehen, wenn 
sie schon vor Auflösung des deutschen Reichs zu ihrem nunmehr standesherr- 
lichen Stamm= oder Familiengute gehört haben und von ihnen steuerfrei be- 
sessen worden sind, die gänzliche Befreiung von ordentlichen Grundsteuern. 
Diese Befreiung findet auch auf die außerhalb des standesherrlichen Bezirks 
gelegene Domanialgrundstücke und Gefalle Anwendung, wenn die vorbemerkten 
Bedingungen dabei vorhanden sind; ist nicht auszumitteln, ob die Domainen 
dieser Art vor Auflösung des deutschen Reichs zu ihrem Stammgute gehört 
haben, so soll dies im Zweifel zu Gunsten der Standesherren vermuthet werden. 
Die Befreiung findet dagegen nicht statt: 
a) bei Gütern und Gefällen der Standesherren, welche vor Auflôsung des 
deutschen Reichs nicht zu ihrem Stammgute gehört, oder welche sie erst 
nach jener Auflösung erworben haben. 
b) Auch kommt sie den Besitzern ihrer in fremde Hände gegebenen Lehngäter 
Erbleih= und Erbpachtgüter, so weit dieselben von ihrem dinglichen 
Rechte
	        
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