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nach den Umsiähnden auch des Oberlandesgerichts, nicht versagen werden, sofern
weder gegen die Rechte dritter Personen, noch auch gegen die Landegesetze
etwas darin enthalten ist. So weit es erforderlich ist, soll der Inhalt der-
selben durch Unsere Landesbehörden zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht werden.
n. 57 §. 22. Den Standesherren und ihren Familien bleiben in Absicht auf
verbeltats, ihre Besitzungen, alle diejenigen Rechte und Vorzüge, welche aus ihrem Ei-
berennd in ve— genthum und aus dessen ungestoͤrtem Genusse herruͤhren.
H l, un- Dahin gehört besonders, sofern die Lehnsverbindung noch besteht, bei
P und Ein ihren inländischen Privataktivlehen die Lehnherrlichkeit, bei ihren inländischen
Mivatpassiolehen das nutzbare Eigenthum, sammt den damit verbundenen
Rechten. Was diejenigen Lehnverhältnisse betrifft, in welchen ehehin einzelne
Standesherren zu Kaiser und Reich standen, so sind solche bei Vorderlehen
der Standesherren als aufgehoben, hingegen bei inländischen Reichsafterlehen
der Standesherren, Aktiv= und Passivlehen, so weit diese inmittelst nicht
pofu worden sind, als fortdauernd zu betrachten.
0 §. 23. Den Standesherren bleibt in ihren standesherrlichen Bezirken
t 2 Benutzung jeder Art der Jagd-und Fischereigerechtigkeit, der Bergwerke,
“*2 — der Hütten= und Hammerwerke, so weit sie ihnen bereits zusteht, jedoch muß
dieselbe nach den Landesgesetzen und den für deren Ausführung ergehenden
Anordnungen der obern Staatsbehbrden geschehen, auch darf dem Staate der
durch Unser Edikt vom LDusten Juni 1815. vorbehaltene Vorkauf nicht ver-
weigert werden.
Steuerfrel- K. 24. Die Standesherren genießen bei ihren Domainen ohne Unter-
beit der Do-schied, ob dieselben in Domanialgrundstücken oder Gefällen bestehen, wenn
sie schon vor Auflösung des deutschen Reichs zu ihrem nunmehr standesherr-
lichen Stamm= oder Familiengute gehört haben und von ihnen steuerfrei be-
sessen worden sind, die gänzliche Befreiung von ordentlichen Grundsteuern.
Diese Befreiung findet auch auf die außerhalb des standesherrlichen Bezirks
gelegene Domanialgrundstücke und Gefalle Anwendung, wenn die vorbemerkten
Bedingungen dabei vorhanden sind; ist nicht auszumitteln, ob die Domainen
dieser Art vor Auflösung des deutschen Reichs zu ihrem Stammgute gehört
haben, so soll dies im Zweifel zu Gunsten der Standesherren vermuthet werden.
Die Befreiung findet dagegen nicht statt:
a) bei Gütern und Gefällen der Standesherren, welche vor Auflôsung des
deutschen Reichs nicht zu ihrem Stammgute gehört, oder welche sie erst
nach jener Auflösung erworben haben.
b) Auch kommt sie den Besitzern ihrer in fremde Hände gegebenen Lehngäter
Erbleih= und Erbpachtgüter, so weit dieselben von ihrem dinglichen
Rechte