Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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waͤgung  der  Sache  und  vollkommener  Unpartheilichkeit  in  der  Abstimmung,
  laͤßt  sodann  durch  zwei  von  ihm  zu  Referenten  und  Korreferenten
ernannte,  auf  die  Justiz  verpflichtete  Raͤthe,  die  Sache  aktenmaͤßig
und  mit  beigefuͤgtem  Rechtsgutachten  vortragen,  sammelt  die  Stimmen
der  Richter,  zu  welchen  jedoch  weder  der  Vorsitzende  noch  die  beiden
Referenten  gezaͤhlt  werden,  nach  ihrer  durch  das  persoͤnliche  Lebensalter
eines  jeden  bestimmten  Sitzordnung  und  bildet  hieraus  nach  der  Stimmenmehrheit
  als  Beschluß  das  Endurthel,  welches  von  den  Austraͤgalrichtern
  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Vorsitzenden  zu  beglanbigen  ist.

Durch  dieses  Endurthel  kann  in  keinem  Falle  eine  Konfiskation  der  standesherrlichen
  Besitzungen  des  Angeschuldigten  verfügt  werden,  sondern
wo  auch  diese  nach  den  bestehenden  Gesetzen  erkannt  werden  müßte,  findet
  nur  die  Sequestration  derselben  auf  seine  Lebenszeit  und  zwar  zum
Wortheil  derjenigen,  welche  derselbe  zu  ernähren  verbunden  ist  und  zur
Tilgung  seiner  Schulden,  statt.

Der  Ueberschuß  gehört  zu  seinem  künftigen  Nachlaß.

8)  Vor  der  Publikation  und  Vollziehung,  die  vor  das  Oberlandesgericht
gehèren,  welches  die  Untersuchung  geführt  hat,  ist  das  Urthel  jedesmal
zu  Unserer  Bestätigung  vorzulegen.  Finden  Wir  Uns  veranlaßt,  die
Strafe  zu  mildern  oder  den  Angeschuldigten  ganz  zu  begnadigen,  so  ist
dies  dem  letztern  gleichzeitig  mit  der  Publikarion  des  Urthels  bekannt  zu
machen.

h)  Gegen  das  publizirte  Urthel  des  Austragalgerichts  findet  keine  weitere
Instanz  Statt.  Hat  jedoch  der  Angeschuldigte  statt  eines  Austrägalgerichts,
  den  Gerichtsstand  vor  einem  Oberlandesgerichte  gewählt  so  wird
in  den  gegen  dessen  Ausspruch  gesetzlich  zuldssigen-Rechtsmitteln  nichts
geandert.

b)der  ubri-  g.  18.  Was  den  Gerichtsstand  der  Mitglieder  einer  standesherrlichen
tr  “bm#  Familie  außer  dem  Familienhaupte  in  peinlichen  Rechtssachen  betrifft,  so  genießen
—  Liese  Militairverbrechen  ausgenommen,  denselben  prioilegirten  Gerichtsstand
vor  dem  Oberlandesgerichte,  wie  in  bürgerlichen  Rechtshändeln.  In  Hinsicht  auf
bloße  Verhaftung  gilt  auch  bei  ihnen  alles,  was  oben  in  Ansehung  der  Hdupter
  standesherrlicher  Familien  festgesetzt  ist.

K###  een6.  §  19.  Anlangend  die  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Sachen  der

Fhigen  Standesherren  und  der  Mitglieder  ihrer  Familien,  so  ist
Szchde  a)  die  obervormundschaftliche  Behörde  für  einen  Standesherrn  und  die
Wrnd  er  ebenbürtigen  Mitglieder  seiner  Familie  dasjenige  Oberlandesgericht,  in
*  Fami-  dessen  Bezirke  die  Standesherrschaft  gelegen  ist  und  wenn  ein  Standesherr
  mehrere  einländische  Standesherrschaften  besitzt,  dasjenige,  in  dessen
  Bezirke  der  verstorbene  Bater  des  zu  bevormundenden  zugleich  aeede
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