Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 673.) Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen Staaten. Vom Josten 
September 16821. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
In der Absicht, eine gleichförmige feste Wahrung in Gold und Silber in 
Unseren sämmtlichen Staaten einzuführen, diese durch eine angemessene Scheide- 
münze, so weit es das Bedürfniß des täglichen Verkehrs erfordert, mit den beson- 
deren Währungen einzelner Landescheile, für deren Beibehaltung hinlängliche 
Gründe vorhanden sind, in ein fest besiiummtes und leicht übersichtliches Verhält= 
niß zu setzen, und durch Ausprägung einer hinläuglichen Menge inländischer Gold-= 
und Silbermünzen den Umlauf fremder Munzsorten sowohl, als der alten schon 
herabgesetzten inländischen Scheidemünze allmahlig ganz entbehrlich zu machen, 
verordnen und gebieten Wir, nach erfordertem Gutachten Unseres Staarsraths, 
wie folget: 
I. 
Die eigenthümliche Goldmünze des Staats bleibt nach der bisherigen 
Munzoerfassung der Friedrichsd'or. Derselbe soll wie bisher dergestalt ausge- 
prägt werden, daß fünf und dreißig Stück eine Mark wiegen, und in dieser Mark 
zwethundert sechszig Grän feines Gold enthalten. 
2. 
Bei der Rechnung in Golde wird der Friedrichsd'or zu fünf Thalern 
angenommen. Einhundert drei und neunzig Thaler eilf Dreizehnrheil (roze) 
in Golde enthalten daher eine Mark feines Gold. 
3. 
Doppelte und halbe Friedrichsd'or werden in gleichem Verhaͤltniß und 
nach eben demselben Fuße ausgepragt. 
4. 
Die eigenthuͤmliche Silbermuͤnze des Staats ist der Preußische Thaler. 
Zehn und ein halbes Stuͤck werden wie bisher eine Mark wiegen, und zweihundert 
und sechszehn Graͤn feinen Silbers enthalten. Vierzehn Preußische Thaler sind 
daher eine Mark feines Silber. 
5. 
Das bisher ausgegebene kleine Kurant, das nach dem Muͤnzfuße von 1764. 
zu vierzehn Thalern auf die Mark feinen Silbers ausgepraͤgt wurde, und in hal- 
ben, Drittel-, Viertel-, Sechstel= und Zwölftel-Thalern bestand, soll in allen 
Theilen des Staats nach seinem vollen gedachten Werthe im Umlaufe bleiben; 
künftig aber sollen außer den Thalern nur Einsechstelsiücke ausgeprägt werden. 
Bb 2 6. Die
	        
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