Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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bß5)  von  den  im  Lande  bleibenden,  wenn.  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Zenkner

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nicht  uͤbersteigt,  und
)  auch  in  andern  Fällen,  wenn  nicht  eine  Vergütung  fuͤr  Thara:  im.  Tarif
ausdrücklich  festgesetzt  ist.

Gehen  Waaren,  bei.  denew  eine  Tharavergütung  zugeskanden  wird,  blos
in  Säcken  gepackt  ein,  so  kann  nur  vom  Zentner  fuͤr  Thara  gerechnet
werden.  In  wiefern.  der  Etenerpflichtige  hierbei  die  Wahl  hat,  den
Tharatarifk  gelten  zu  lassen,  oder  Nettoverwiegung  zu  verlangen,  be-Ienumkt
  die  Zollordnung.  §.  58.  —  Die  Steuerbehörde  ist  in  besondern

Fällen  solche  anzuordnen  ebenfalls  befug#  —
Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackk,  welche  nicht
gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  von  einer
jeden  Waarengattung,  welche  das  Kollo  enthält,  nach  ihrem  Nettogewiche
angemerkt  werden,  widrörenfalls  der  Inhaber  des  Kollo  entweder  beim
Grenz-Zollamte  Behufs  der  speziellen  Revision  auspacken  muß,  oder  von
dem  ganzen.  Gewicht  des  Kollo  der  Steuersatz  erhoben  werden  soll,  welcher
von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

Von  den  Waaren,  welche  zum  unmittelbaren  Durchgang  angemeldel  werden,

mus  die  Transito-Abgabe  gleich  beim  Eingangsamee  erlegt  werden.

Von  den  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingang  tragen,

als  einen  halben  Thaler  vom  Zentner,  müssen  die  Gefälle  ebenfalls

gleich  beim  Eingangsamte  erlegt  werden.
Waaren  dagegen,  pecche  sühe  belegt,  und  nach  einem  Orte,  woselbst  sich
ein  Haupt-Zollamt  oder  Haupt-Steueramt  mit  einer  Waaren-Niederlage
befindet,  addressirt  sind,  —  gleichviel,  ob  sie  dort  bleiben  sollen,  oder  weiterhin
  zur  Wiedrrausfuhr  bestimmt  werden  —  können  mntter  Begleitscheinkontrolle
  von  den  Grenzaimtern  dorthin  abgelassen  und  daselbst  die  Gefälle  davon
  entrichtek  werden,  wenn  sie  aus  der  Niederlage  entnommen  werden  sollen:
Bei.  den  Neben-Zollämtern  I#ister  Klasse  (Zollordnung  F.  I.I.)  können  fortan
alle  Gegenstände  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle,  womit  solche
belegt  sind,  nicht  über  22  Rihlr.  vom  Zemner  betragen:

Bei  höber  belegten  Gegenständen  findet  die  Einführung  über  diese  Aemter

  nur  statt,  wenn  die  Gefälle  von  der  ganzen  Ladung  nicht  über  25  Ril.

betragen.
Es  bleiben  bei  der  Abgaben-Erhebung  außzer  Betracht,  und  werdem  nicht
verzollt  oder  ve  krrsteuert:

a)  Quantitäten  unter  #  Zentner-  wenn  die  Abgabensie  wei  Thaler  für

den  Zentner  nichr  übersteigen;

b)  ein=  oder  ausgehende  Waarenposten,  die  se  gering  sind,  daß  die  karifmä-Ppige

  Abgabe  davon  überhaupt  nicht  cinen  vollen  Silvergrosten  betragt;
auch