Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

4) Gegen die Festsetzungen des Liquidations-Kommissarü findet der Rekurs an 
die Ministerien des Innern und des Schatzes,, abrigens aber ein prozessua- 
lisches Verfahren nur bei solchen Forderungen statt, welche auf förmlich 
abgeschlossenen Kontrakten beruhen. 
5) Denjenigen Kreisen und Provinzen des Herzogthums Sachsen, welche früher. 
dem Verbande zur Peräquations-Anstalt nicht beigetreten waren, namenk- 
lich der Oberlausitz Preußischen Antheils, der Niederlausstz, und Henneberg- 
Schleusingen, wird zwar überlassen, die noch rückständige Ausgleichung des 
Kriegs-Aufwandes abgesondert unter sich selbst zu bewirken, jedoch mit 
der Verpflichtung, sich gleichfalls nach den vorsiehenden Grundsätzen zu 
richten, und namentlich nur diejenigen Leistungen als vergütigungsfähig 
anzuerkennen, welche als solche hier bezeichnet worden sind. 
Den Ministerien des Innern und des Schatzes überlasse Ich, hiernach 
überhaupt das Weitere zu veranlassen, insonderheit auch das Erforderliche zur 
öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen. 
Berlin, den 2ten September 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Ministerien des Innern und des Schatzes. 
  
(No. 681.) Allerhöchste Deklaration vom öfen Oktober 182 1., betreffend die substdiarische 
Verhaftung derjenigen Personen, deren Gefinde oder Angehdrige wegen 
Zoll= und Steuerdefraudationen bestraft werden sollen. 
3Z. Lösung der nach Ihrem Bericht vom 1I5ten Mai d. J. entstandenen Zweifel 
über den Sinn und die Anwendung des §. 130. der Zoll= und Verbrauchsteuer- 
Ordnung vom 26sten Mai 1818. und §. 83. der Ordnung zum Gesetz, wegen 
Versteuerung des inländischen Branntweins 2c. vom Zten Februar 1810., in 
Betreff der darin ausgesprochenen Verhaftung mehrerer Gewerbtreibenden und 
anderer Personen für die, wegen- Oefraudationen ihres Gesindes und ihrer Ange- 
hörigen, verwirkten Stirufen, bestimme Ich, daß, wenn die verbotwidrige Handlung 
oder Unterlassung in den Gesetzen mit ciner Geldstrafe verpönt ist, der subsidia- 
risch Verhaftete selbige zu zahlen verpflichtet ist, wenn sie wegen Unvermögens 
des eigentlichen Verbrechers an demselben nicht zur Bollziehung gebracht werden 
kann, und daß die körperliche Strafe an dem eigentlichen Berbrecher erst dann 
zu vollziehen ist, wenn der subsidiarisch Verhaftete zur Zuhlung der Geldbuße 
ebenfalls nicht im Stande seyn sollte; dagegen in denjenigen Wiederholungsfäl: 
len, wo nach den P. 113. und 113. der Zoll= und Verbrauchsiener-Ordnung 
vom 26sten Mai 1818. anstatt der Geldbuße auf verhaltnigmäßige Gefängniß-, 
Zuchthaus= oder Fesiungsstrafe zu erkennen ist, die subsidiarifche Zahtungs-Ver- 
pflichtung einer dafür eintretenden verhältnißmäßigen Geldsirafe erst eintreten 
soll,
	        
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