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ferkigen den Statum bonorum an, und überreichen ihn den Vorstehern mlttelst
zutuchtlichen Berichts.
§. 77. Die Vorsteher kheilen die vorhin gedachte Uebersicht, mit ihrem Mittheilung-
Wöhlerwogenen gewissenhaften Gutachten begleitet, sämmtlichen Gläubigerm mit,
umd fordern dieselben auf, sich innerhalb eines bestimmten Termins zu erkla#ren, Gläubiger
ob sie die von ihnen bestellten Kuratoren anerkennen, oder andere an deren Stelle
erwählen wollen.
§. 78. Bis dahin und bis zur gänzlichen Beendigung der Sache, Falls 88 ichtung
fle von den Glaubigern anerkannt worden, sind sie verpflichtet, für das Besse der un d epgel
Masse redlich Sorge zu tragen, ohne s## ¾ dabei einer gesetzwidrigen Begünfstigung tor 2
einzelner Glaͤubiger schuldig zu machen.
§5. 70. Durch obige Bestimmungen sind die Vorschriften der Allgemeinen
Gerichtsordnung Th. I. Tit. 50. K. 2. seq., so wie die fuͤr die Gerichte darin ent-
haltenen Amweisungen nicht außer Kraft gesetzt. Es versteht sich daher von selbst,
daß mit dem Einschreiten der Gerichte die Einwirkung der von den Vorstehem be-
stellren Kuraroren, so weit das Gericht ihre Zuziehung oder Beibehaltung nicht
mehr nöthig findet, sofort aufhört.
§. 80. Für ihre Bemühung erhalten sie, Falls sie von den Gläubigern
nicht gewählt werden, einc angemessene Vergeltung aus der Aktiomasse, nach der
Bestimmung der Vorsteher, welche jedoch der richterlichen Festsetzung bedarf; Falls
sie aber anerkannt werden, nach freiem Uebereinkommen.
§6. 81. Da die Vorsteher hienach von der Lage und den Ursachen eines Verpp#ichtung
jeden Fallissemenks ndhere Kenntniß erhalten, so sind sie um so mehr schuldig, der kras
ihnen schon gesetzlich auferlegten Verpflichtung nachzukommen, wonach sie Verhrasan
bei Ein Hundert Dukaten Strafe jeden ihnen bekannt werdenden Fall «
eines strafbaren Banquerotts dem Richter anzuzeigen haben.
(Allg. Landrecht Th. II. Tit. XX. S. 1480.)
K. 82. Jedes Mitglied ist verbunden, die ihm nach diesem Statut durch 3) Verpig
die Wahl oder besondern Auftrag überrragenen Aemter und Geschäfte anzmehmen, an.
wenn es nicht rechtliche Entschuldigungsgründe beibringen kann. Ben. und
S. 83. Es sind hienach zur Annahme nicht verpflichtet: ausnahmen.
1) alle, die das Oosie Jahr ihres Alters überschritten haben;
2) diejenigen, welche durch ein ätzkliches Attest nachweisen, daß anhaltende
Krankheitszufalle sie zur Besorgung von dergleichen Geschäften unfähig
machen;
Z) die da itzer bei der See- und Handelsgerichts-Deputation des Stabtgerichls
zu Stettin;
die Stadtraͤthe, und
5) der Vorsteher der Stadwerordneten. "
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