Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Ausschelves K. 84. Die aus der Vorsleher-Versammlung scheidenden Mitglieder kön- 
de Vorsteher. nen zur Annahme einer abermaligen Wahl in selbige, erst nach Verlauf von vollen 
sechs Jahren nach ihrem Austritt, verpflichtet werden. 
Ausschelden- 35. Ausscheidende Stellvertreter können eine auf sie,als WVorsteher 
rercstrlzer= oder Stelloertreter fallende Wahl nur dann ablehnen, wenn sie drei Jahre und 
länger die Geschäfte eines Vorsiehers versehen haben. 
Sind sie mehrmals, jedoch jedesmal unter jenem Zeitraume beschaftigt ge- 
wesen, so werden die Perioden ihrer Beschäftigung zusammengerechnet. 
wihen K. 86. Die Prüfungskommissarien, K. 43. ., sind zwar in den folgenden 
33 i Jahren wieder waͤhlbar; es kann aber niemand genoͤthigt. werden, die Wahl 
rien. oͤfter als einmal in drei nach einander folgenden Jahren anzunehmen. 
Bebarrllche §. 87. Wer außer den obigen Entschuldi gungogründen, die Annahme 
Wgansser der nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen verweigert, erhält eine Woche 
Wahl und be-Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben noch auf seiner schriftlich ab- 
lelter ker. zugebenden Weigerung beharret, von den Vorslehern bestraft werden. Für den 
Ens ver ersien Weigerungsfall dürfen dieselben eine Erhöhung der Geldbeiträge unm die 
Hälfte eintreten lassen, im zweiten Falle können sic diese Beiträge um das Ganze 
erhöhen und üm drilten Falle das renitirende Mitglied außerdem noch von dem Ge- 
nusse der Ehrenrechte ausschließen und dies an der Börse durch Aushang bekannt 
machen. Bei Aufträgen haftet das renitirende Mitglied füx den durch seine Wei- 
gerung entstehenden Schaden, und wenn im schleunigen Falle einem Andern diese 
gemacht werden müssen: sd ist es schuldig, die zu liguidirenden Auslagen und 
Gelder, nach vorgängiher Festsetzungder Vorsteher, zu bezahlen. 
§. 88. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, daß er die mie 
seinem Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt, und sich geflissenklich 
derselben entzieht, und sollten die Erinnerungen der Vorsteher und des Obervor= 
slebers insbesondere hierunter vergeblich seyn, so sinden gegen den Schaldigen au- 
PHer der an der Beörse durch Aushang bekannt zu machenden Entsetzung von dem 
ihm übertragenen Amte auch die in dem F. 87. aufgefühmen Strafbestuͤninungen 
nach dem Grade der Verschuldung statt. 
g. 89. In Beziehung auf die in den vorsiehenden §#. 87 und 88. aus- 
gesprochenen Strafbestimmungen, bleibt jedoch demjenigen, der die von den Vor- 
stehern festzusetzende Strafe leiden soll, der Rekurs vorbehalten. Auch steht es 
den Vorstehern zu, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern 
oder gänzlich wieder aufzuheben. 
4) Koffen bel g. 90. Jeder von Publikation dieses Statuts ab in die Korporation 
verklosnahme. Aufzunehmende zahlt zur Gemeinkasse 
a) fuͤr die Aufnahme ........................ . .. Funfzig Thaler 
b) fuͤr die Eintragung in die Rolle und den Ausfertigungsschein Zwei Thaler 
Außerdem an den PVoren .. Einen Thaler. 
K 01.
	        
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