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d) wem der Gemeinschuldner zum benelicio cessionis bonorum auf den
Gund der Einmwilligung seiner Gläubiger, oder durch ein Erkenntniß gelas-
sen worden, auch kann er in diesem Falle selbst während des Konkurspro-
zesses eine neue Handlung eröffnen und führen.
Spie #. 07. Die Lossprechung bis auf weitern Beweis bewirkt da-
F 4 w Sus. gegen die Aufhebung der Suspension an sich nicht, vielmehr entscheidet alsdanm
— — die Korporation in einer außerordentlichen Versammlung nach vorhergegangenem
bauern sol. Vortrage des Obeworslehers oder eines andern dazu ernannten Vorstehers:
a) ob die Suspension aufhren könne, ohne den Ruf der ganzen Korpornrion
zu gefährden;
b) her ob sie noch für einen beslimmten Zeitraum fortzusetzen;
ch oder ob die gängliche Ausschließung des Mitgliedes, wegen dringenden und
erniedrigenden Verdachts zu beschließen.
Von dieser Entscheidung findet der Rekurs an die vorgeordneten Behörden
nur in den Faͤllen statt, wenn die Stimmenmehrheit unter Zweidrittheile der An-
wesenden betragen hat.
Die Gerichte sind in dieser Hinsicht gehalten, den Vorstehern auf ihr An-
suchen das abgefaßte Erkenntniß mit den Gruͤnden mitzutheilen.
alnn ner g. 98. Die kaufmaͤnnischen Rechte in Absicht des Standes und ber Mit-
laun iut. gliedschaft gehen verloren:
a) durch den Tod, unbeschadet jedoch der, den Wittwen oder den Erben nach
den allgemeinen Gesetzen und diesem Statut zukommenden Rechte;
b) durch freiwillige Niederlegung des kaufmännischen Gewerbes für immer
oder auf eine Zeit lang, welche jedoch den Vorsleherm in glaubhafter Fon#
und zur gehbrigen Zeit angezeigt werden muß. Derim Auskrer#enden verbleibt
die Verpflichtung, die Lasten des laufenden Jahres zu wagen.
Ausnahme. Ausgenommen hiervon sind jedoch solche Muglieder, welche nach einem
mehrjährigen Handelsbetriebe, denselven aufgebend, sich in Muhe setzen,
und dennoch in der Korporation zu bleiben wünschen.
Diesen soll es unverwehrt seyn, wenn sie darum bei den Vorstehem an-
halten, und Hinsichts ihrer Unbescholtenheit kein Bedenken obwaltet, gegen
Uebernahme der damit verbundenen Verpflichtungen Mitglieder der Korpo-
ration zu bleiben;
I) durch den Verlust des Stadtbürgerrechts;
d) durch richterliches rechtskräftiges Erkenntniß auf den Verlust der kaufmánni=
schen Rechte oder der bürgerlichen Ehre;
e) wenn ein Mutglied wegen Defrandation landesherrlicher Gefälle zum zwei-
tenmal durch ein förmliches gerichtliches Erkenn#niß bestraft worden ist;
)dnurch einen Beschluß der Korporation auf den Antrag der Vorsteher, von
welcher Entscheidung der Rekurs an die geordneten Behörden gleichmaßig
nur in dem F. . zu c. bezeichneten Falle siart finder.
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