Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

missarischen Geschäften zwei Thaler Diaten bewilliget. Bei Reisen liquidiren sie drei 
Posipferde. 
§&#. O0. Die Landschaftsräthe werden durch den General-Landschafts-Direktor 
im Beiseyn des Königlichen Kommissarius vereidet. 
C. Vom Provinzial-Syndikus. 
4äl, 100. Der Provinzial-Syndikus wird aus denjenigen geeigneten Personen, 
welche sich um die Uebertragung des Syndikats bewerben werden, von dem gesamm- 
ten übrigen Provinzialkollegium, nach Mehrheit der Stimmen, gewählt, und das 
Wahlprotokoll, aus welchem alle Mitbewerber ersichtlich seyn mussen; der General-= 
Landschaftsdirektion eingereicht. " 
H.101.EttnußdieselbenEigenschaften,iederSyndikusderGencml- 
Landschaftsdirektion haben, in der Landwirthschaft einigermaßen erfahren, und im 
Rechnungswesen geuͤbt seyn. 
&. 102. Die General-Landschaftsdirektion hat sich zuvörderst die nöthigen 
Nachrichten über seine Kenntnisse in der Landwirthschaft, der Verfassung überhaupt, 
und der gegenwärtigen Kredit-Ordnung insbesondere, zu verschaffen, und demnchst 
die Bewirkung seiner Bestätigung bei dem Königlichen Kommissarius in Antrag zu 
bringen. Mit der Besiatigung und Vereidung wird es eben so wie bei den an- 
deren Landschaftsräthen gehalten, bei der Vereidung demselben jedoch zugleich eine 
ordentliche Bestallung auf lebenslang ausgehändiget. 
§d. 103. Der Provinzial-Syndikus ist zugleich Landschaftsrath mit Sitz und 
Stimme in dem versammelten Provinzial-Kollegium, und als solcher von Amtswe- 
gen besonders die Rechte und das Interesse der Gläubiger (Pfandbriefs-Inhaber) zu 
vertreten schuldig. Insonderheit aber hat er in rechtlicher Hinsicht alles zu prüfen, 
was auf die Sicherheit der Pfandbriefe Bezug hat, vorzüglich die Hypothekenscheine 
und die Disposuionsfahigkeit der Besitzer. Seine über diese Gegensiände, gemachten 
Erinnerungen müssen erlediget werden. In gleichem Maaße ist es auch seine beson- 
dere Obliegenheic, zu beurtheilen, ob bei den eingetragenen Schuldposten und deren 
Ablösung noch zu erledigende Bedenklichkeiten obwalten, und auf deren Erledigung 
zu halten. 
§. 10.1. Außerdem führt er das Protokoll bei den landschaftlichen Zusam- 
menkünften, und besorgt den eigentlichen Schrifrwechsel des Direktors und des Kol- 
legiums in allen landschaftlichen Angelegenheiren. Er führt die Landschaftsregister, 
und trägt das Erforderliche ein. Ueber die eingehenden Schreiben, die er in Abwe- 
senheit des Oirektors erbricht und präsentirt, und über die erlassenen Verfügungen 
führt er ein Journal, in welches diese mit Nummer, Namen des Cinsenders oder 
Empfängers, kurzem Inhalt, dem Tage des Einganges und der Verfügung, und mit 
Anzeige der Akten, wo die Eingahe und Verfügung zu sinden ist, gehörig und voll- 
ständig eingetragen werdem 
K. 105.
	        
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