mieden werden. Sie muf alles, was zur Aufnahme des landschaftlichen Kredits ge-
reichen kann, befördern und ausführen.
§. II3. Die Direktion hat vorzüglich die Sicherheit zu untersuchen, welche
von den zu bepfandbriefenden Gütern zu leisten ist. Wenn sich aus dem Hypotheken-
schein ergiebt, daß bei dem zu verpfändenden Gute, z. B. in Ansehung des Besttz-
titels, noch eine Erinnerung von Seiten der Gerichte vermerkt steht, so ist der Pfand=
öriefssucher sogleich anzuweisen, das Nöthige bei der Behörde nachzusuchen, und den
Erfolg nachzuveisen. Es muß auf den Grund des Hppothekenscheins die Beschaffen-
heit der in Pfandbriefe umzuschreibenden Schuldposten, auch ob und was der Umschrei-
bung entgegen stehe, untersucht werden.
S. II4. Vorzuͤglich beschaͤftiget sich die Provinzialdirektion mit Revision ber
aufgenommenen Taren, mit Einnahme der Zinsen und deren Auszahlung an die Con-
pons-Inhaber, der Beitreibung der Rückskände, den erforderlichen Verpachtungen,
der Aufsicht darüber, und der Einziehung der Pachtgelder, imgleichen der Auszah=
lung des Kapitals der Pfandbriefe, in sofern ihr solche von der Generaldirektion über-
tragen wird.
F. 115. Die Direktion muß die Wirthschaftsführung der verbundenen Guts-
besitzer genau beobachten, und bei entdeckten die lanbschaftliche Sicherheit bedrohenden
Unordnungen, die schleunigste Abhuͤlfe verfuͤgen.
§. 116. Jeder Theilnehmer ist verpflichtet, der Direktion anzuzeigen, wenn
ein Gutsbesitzer seinen Acker nicht gebörig bestellt, außer Dünger kommen läßt, seinen
Viehstand schwächt, oder ihn nicht ergänze, wenn er durch einen Zufall vermindert
worden ist; wenn er Wohn= und Wirthschaftsgebäude verfällen läßt, und nicht aus-
besserk.. Daͤmme eingehen laͤßt und Holzungen aushaut. Doch ist hiebei auf namen-
lose unb unbestimmte Anzcigen keine Rücksicht zu nehmen.
S. II7. Vorzüglich muß die Bewirthschaftung der dem Kreditsystem verpfän-
deten Wälder genau beobachtet werden.
§. II8.Will der Besitzer den Wald von der Tare ausnehmen, so muß er
schriftlich erklären: daß es nur geschehe, um die landschaftliche Aufsscht zu vermeiden;
er es sich aber gefallen lasse, daß bei einer nothwendig werdenden Verpachtung des
Gutes der Wald als mitverpfändet angesehen, und der Wirthschaftsbedarf nach den
in der Wirthschaftstare bestimmten Preisen aus dem Walde entnommen werde; auch
muß# er sich einer-Einschränkung von Seiten der Landschaft unterwerfen, wenn er eine
dem jährlichen Bedarf nachtheilige Ausholzung unternehmen sollte.
§. 110. Ist der Wald mit zur Tare gezogen, so muß die Direktion darüber
wachen, daß der Wald nach den von ihr festgesiellten Grundsätzen bewirthschaftet, und
nicht mehr als danach bestimmt ist, geholzt und verkauft werde.
§. 120. Sie istzu diesem Behuf berechtiget und verbunden, so oft sie es nöthig
sindet, den Walb besichtigen zu lassen, die Einsicht der Rechmmgen zu verlangen, und
Jabrgang 1874. Oo die