Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art.  38.

Die  nach  Maßgabe  der  Art.  28  Abs.  3,  30  Abs.  2,  31  Abs.  2,  33  Abs.  3  an  die
Versäumung  von  Fristen  und  Tagfahrten  geknüpften  Rechtsnachtheile  treten  kraft  Gesetzes
ein,  ohne  daß  es  eines  auf  Verwirklichung  des  Rechtsnachtheils  gerichteten  Antrags  oder
einer  Versäumnißverfügung  bedarf.

Die  Folgen  der  Versäumung  können  durch  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
nach  Maßgabe  der  hierüber  in  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  geltenden  Vorschriften
wieder  aufgehoben  werden.

Art.  39.

Die  Entscheidung  erfolgt  im  Namen  des  Königs.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  nach  ihrer  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriff  der
Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  beschließen.

Die  Endentscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  40.

Mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ist  stets  auch  das  Erkenntniß  über  die
Kosten  des  Verfahrens  zu  verbinden.

In  Beziehung  auf  die  Kostenersatzpflicht  und  die  Feststellung  der  Kosten,  zu  deren
Ersatz  die  Gegenpartei  verpflichtet  ist,  finden  die  Vorschriften  der  bürgerlichen  Prozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  ist  der  Fall  in  Betreff  der  Zulassung  zum  Armenrecht.

Art.  41.

Für  Endentscheidungen  wird  eine  nach  der  Bedeutung  des  Streitgegenstands  und
dem  Umfang  der  Verhandlungen  zu  bemessende  Sportel  angesetzt  und  zwar  für  Erkenntnisse
  der  Kreisregierungen  von  drei  bis  zu  einhundert  fünfzig  Mark,  für  Erkenntnisse
des  Verwaltungsgerichtshofs  von  zehn  bis  dreihundert  Mark.

Art.  42.

Die  Verkündigung  der  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung  gefaßten  Beschlüsse
erfolgt  in  der  öffentlichen  Sitzung  entweder  sofort  oder  an  einer  späteren  alsbald  zu  bestimmenden
  Tagfahrt,  welche  in  der  Regel  nicht  über  eine  Woche  hinaus  anzusetzen  ist.