Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K 153. Außer diesen jährlich zweimal abzuhaltenden Kreisversammlungen 
ist. kein Landschafts-Rath berechtigt, ohne besonderen Auftrag der Gencral-Land- 
schafts -Direktion, eine landschaftliche Versammlung auszuschreiben. 
Achtes Kapitel. 
Vom engeren Ausschusse. 
K, 154. Der engere Ausschuß ist eine Versammlung von Abgeordneten, welche 
die zum Kreditsystem verbundenen Gutsbesitzer eigends für diese Bestimmung, und 
zwar zu einer jeden solchen Versammlung von neuem, in den Kreisversammlungen 
nach Mehrheit der Stimmen wöählen. 
K. 155. Es soll dazu auf drei Kreise nur ein Deputirter gewählt werden. 
Diese Kreise wechseln dergesialt ab, daß der eine Kreis im ersien Jahre, der zweite im 
zweiten, der dritte im dritten, den Abgeordneten wählt. Das Loos wird bestimmen, 
welcher Kreis anfängt und welcher folgt. 
S. 156. Außerdem soll auch der Gencral-Landschaftssyndikus mit Sitz und 
Stimme hinzutreten, und in den Versammlungen das Protokoll führen, imgleichen 
von jedem Provinzialkollegium ein Landschaftsrath mit zum engeren Ausschusse ge- 
schickt werden. 
§. 157. In dem Kreise, wo der Abgeordnete zum engeren Ausschusse zu wäh- 
len ist, werden die zum Kreditsystem verbundenen Gutsbesitzer, nach erfolgtem Auftrage 
der Generaloirektion, von dem diensithuenden Landschaftsrath zu der §. O. besiimm- 
ten Zeit in der Kreissiadt zusammenberufen. Er führt bei der Versammlung den Vor- 
sitz, sammelt und zählt die Stimmen, und macht den Gewählten bekannt. Das über 
die Wahl geführte Protokoll wird von allen Anwesenden unterschrieben, einmal dem 
Königlichen Kommissarius und einmal der Gencral-Landschaftsdirekrion eingereicht. 
§. 158. In der dieofälligen Kreisversammlung G. 1.1.) mussen alle ver- 
bundene Gutsbesitzer persönlich erscheinen. Bevollmächtigte weroen nicht angenom- 
men; auch kann einem Andern die Stimme nicht übertragen werden, wohl aber der 
Vormund für seine Unmündigen erscheinen. Wer nicht erscheint, erklärt dadurch, 
daß er den genommenen Beschlüssen bejahend beitrete. 
§S. 150. Oer engere Ausschuß versainmelt sich jährlich eimmal in Posen i 
den ersten Tagen des Januars. Sein Geschäft isi, die unverbrüchliche Sicherheit 
der Pfandbriefe, die richtige Zinsenzahlung und den pünkilichen Gang der Pfandbriefs- 
tilgung unter allen Verhältnissen zu erhalten. Er ist die kontrollirende Behörde der 
Gencral= und sämmtlichen Provinzial-Laudschaftsdirektionen, und hat alle Rechnun- 
gen zu dechargiren, und die an ihn gelangten Beschwerden in letzter Instanz zu ent- 
scheiden. Abweichungen von dieser Kredi-Ordnung, oder Abänderungen dersel- 
ben, ist aber auch der engere Ausschuß zu beschließen oder zu genehmigen nicht er- 
maͤchtiget. 
S. 160.
	        
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