Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Neuntes Kapitel. 
Von der General-Versammlunz. 
K. 168. Im Auftrage des Ministers des Innern ruft der Königliche Kom- 
missarius die Generalversammlung zusammen. 
b. 160. Die Generalversammlung besteht aus einem Abgeordneten von je- 
dem der verbündeten Kreise. Sie werden wie zum engeren Ausschusse in den Kreis- 
tagen G. 144.) gewählt. Außerdem treten alle Mitglieder der General-Landschafts- 
direktion, und die Direktoren und Syndiker der Provinzialkollegien mit Sizz und 
Stimme der General-Versammlung hinzu. « 
s . 170. Die zu Abgeordneten in die Generalversammlung gewählten Guts- 
besitzer müssen, so wie die Abgeerdneten zum engeren Ausschusse, ohne Unterschied die 
noch festzusetzenden Dichten und Reisekosten annehmen, um die Uneigennätzigkeit der 
Bedürfrigern nicht in Verlegenheit zu setzen. Wer zum Abgeordneken gewählt wird, 
muß die Wahl annehmen. 
. 17I. Oer Königliche Kommissarins bestimmt den Tag der ersten Zusam- 
menkunft, führt in den Sitzungen den Vorsitz, und entläßt die Generalversammlung, 
wenn die Arbeiten derselben geendet sind. Ist er krank oder abwesend, so wird der 
Minister des Innern seinen Stellvertreter ernennen. 
# 172. Die Generalversammlung ist die oberste Kontrolle des gesammten 
Kreditvereins. Sie entscheidet in der letzten Instanz alle Angelegenheiten, die der 
engere Ausschuß nicht abmachen kann. Sie entscheider auch, ob Vorschläge und Ent- 
würfe, innerhalb der Grenzen der Kredit-Ordnung, die auf die Aufnahme des In- 
stituts und auf Beförderung des Kredites gerichtet sind, oder Abanderungen in der 
innern Oekonomie bezwecken, angenommen oder verworfen werden sollen. 
. 17 3. Die General-Versammlung faßt ihre Beschlusse nach Mehrheit der 
Stimmen; die Reihefolge, in welcher die Stimmen abzugeben sind, und damit zu- 
gleich die Rangordnung aller Mirglieder der Generalversammlung in derselben, wird 
in der ersten Sitzung ein für allemal durch's Loos bestimmt. 
g. 174. Der Koöͤnigliche Kommissarius stimmt in der Regel gar nicht mit. 
Sind aber uͤber einen Gegenstand der Berathung gleiche Stimmen, so wird derselbe, 
nach Anhörung der wechselseitigen Gründe, mit seiner Stimme den Auaschlag geben. 
. 175. Der Syndikus der Gencral-Landschaftsdirektion führt das Proto- 
koll bei der Generalversammlung. 
§. 176. Von der General-Landschaftsdirektion wird der Generalversamm- 
lung ein ausführlicher Bericht über alles erstattet, was das Ganze des Kreditsystems 
und das allgemeine Interesse aller verbundenen Gutsbesitzer betrifft. 
§. 177. Alle über die verwalteten Fonds geführte und von dem engeren 
Ausschusse revidirte Rechnungen werden der Generalversammlung noch einmal zur 
Einsicht vorgelegt, die, findet sie es nöthig, eine nochmalige Revision veranlassen kann. 
F. 178.
	        
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