Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Neuntes  Kapitel.
Von  der  General-Versammlunz.

K.  168.  Im  Auftrage  des  Ministers  des  Innern  ruft  der  Königliche  Kommissarius
  die  Generalversammlung  zusammen.

b.  160.  Die  Generalversammlung  besteht  aus  einem  Abgeordneten  von  jedem

  der  verbündeten  Kreise.  Sie  werden  wie  zum  engeren  Ausschusse  in  den  Kreistagen
  G.  144.)  gewählt.  Außerdem  treten  alle  Mitglieder  der  General-Landschaftsdirektion,
  und  die  Direktoren  und  Syndiker  der  Provinzialkollegien  mit  Sizz  und
Stimme  der  General-Versammlung  hinzu.  «
s  .  170.  Die  zu  Abgeordneten  in  die  Generalversammlung  gewählten  Gutsbesitzer
  müssen,  so  wie  die  Abgeerdneten  zum  engeren  Ausschusse,  ohne  Unterschied  die
noch  festzusetzenden  Dichten  und  Reisekosten  annehmen,  um  die  Uneigennätzigkeit  der
Bedürfrigern  nicht  in  Verlegenheit  zu  setzen.  Wer  zum  Abgeordneken  gewählt  wird,
muß  die  Wahl  annehmen.

.  17I.  Oer  Königliche  Kommissarins  bestimmt  den  Tag  der  ersten  Zusammenkunft,
  führt  in  den  Sitzungen  den  Vorsitz,  und  entläßt  die  Generalversammlung,
wenn  die  Arbeiten  derselben  geendet  sind.  Ist  er  krank  oder  abwesend,  so  wird  der
Minister  des  Innern  seinen  Stellvertreter  ernennen.

#  172.  Die  Generalversammlung  ist  die  oberste  Kontrolle  des  gesammten
Kreditvereins.  Sie  entscheidet  in  der  letzten  Instanz  alle  Angelegenheiten,  die  der
engere  Ausschuß  nicht  abmachen  kann.  Sie  entscheider  auch,  ob  Vorschläge  und  Entwürfe,
  innerhalb  der  Grenzen  der  Kredit-Ordnung,  die  auf  die  Aufnahme  des  Instituts
  und  auf  Beförderung  des  Kredites  gerichtet  sind,  oder  Abanderungen  in  der
innern  Oekonomie  bezwecken,  angenommen  oder  verworfen  werden  sollen.

.  17  3.  Die  General-Versammlung  faßt  ihre  Beschlusse  nach  Mehrheit  der
Stimmen;  die  Reihefolge,  in  welcher  die  Stimmen  abzugeben  sind,  und  damit  zugleich
  die  Rangordnung  aller  Mirglieder  der  Generalversammlung  in  derselben,  wird
in  der  ersten  Sitzung  ein  für  allemal  durch's  Loos  bestimmt.

g.  174.  Der  Koöͤnigliche  Kommissarius  stimmt  in  der  Regel  gar  nicht  mit.
Sind  aber  uͤber  einen  Gegenstand  der  Berathung  gleiche  Stimmen,  so  wird  derselbe,
nach  Anhörung  der  wechselseitigen  Gründe,  mit  seiner  Stimme  den  Auaschlag  geben.

.  175.  Der  Syndikus  der  Gencral-Landschaftsdirektion  führt  das  Protokoll
  bei  der  Generalversammlung.

§.  176.  Von  der  General-Landschaftsdirektion  wird  der  Generalversammlung
  ein  ausführlicher  Bericht  über  alles  erstattet,  was  das  Ganze  des  Kreditsystems
und  das  allgemeine  Interesse  aller  verbundenen  Gutsbesitzer  betrifft.

§.  177.  Alle  über  die  verwalteten  Fonds  geführte  und  von  dem  engeren
Ausschusse  revidirte  Rechnungen  werden  der  Generalversammlung  noch  einmal  zur
Einsicht  vorgelegt,  die,  findet  sie  es  nöthig,  eine  nochmalige  Revision  veranlassen  kann.

F.  178.