Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Eilftes Kapitel. 
Bon dem Verfahren bei der Aufnahme der Taxen. 
X lo#. Von allen dem landschaftlichen Kreditspstem zu verpfändenden Ga- 
tern mussen neue Taxen aufgenommen werden, und die Abschätzungen der Güter und 
Forsten nach den in der Beilage B. der gegenwärtigen Kredit-Ordnung beigefügten 
Targrundsätzen erfolgen. 
§K. 195. Die Taren der Güter, welche bereits von der westpreußischen Land- 
schaft gefertiget sind, bedürfen nur einer Reoision an On und Stelle, und der Be- 
richtigung nach den vorgedachten Targrundsätzen. 
#&. 106. Wer im Laufe der Tilgungszeit neue Pandbriefe aufnehmnen will, 
muß sich einer gleichmäßigen Revision unterwerfen, wenn die vorhandene Tare dlter 
als drei Jahre ist. 
§. 107. Als einzige Ausnahme von dieser Regel soll gestattet werden, auf 
ein Viertheil des Kaufpreises der bis zum Ende des Jahres 1703. erkauften Güter 
Pandbriefe ohne Taxe zu bewilligen. 
§. 108. Das nicht zu überschreitende Minimum und Marimum ist überall 
in den Targrundsätzen ausgedrückt. Jede Provinzialdirektion wird in den Grenzen des- 
selben die Sätze für ihren Bezirk, oder, wenn sie es nöthig finder, für jeden Kreis be- 
stimmen, und diese Bestimmung durch die Generaldirektion auch dem engeren Aus- 
schusse zur Bestätigung vorlegen. 
§. 100. Wo eine Vermessung des Guts vorhanden ist, wird allein auf diese 
veranschlagt. Wo diese nicht ist, muß die ganze Fläche durch einen vereideten Feld- 
messer mit Ruthen oder Stangen übermessen und das Resultat mit dem sechsjahrigen 
Durchschnitt der zu beschwdrenden Aussaat-Register verglichen werden. 
Sind keine Wirthschaftsregister vorhanden, so muß die Aussaat und der Heu- 
Ertrag durch die Oekonomiebedienten und drei Dorfseinsassen, die eine zulängliche Kennt- 
niß davon haben, beschworen werden. 
200. Die Aufnahme der Taxen geschieht bei Gütern bis zu einem Werthe 
von Zwanzigtausend Thalern, von einem Mitgliede des Provinzialkollegiums. Bei 
Gütern von höherem Werthe wird noch ein zweites Mitglied dazu ernannt. Wal- 
dungen bis fünf und vierzig Huben werden von zwei, größere Walder von drei Forsi- 
verständigen abgeschätzt. 
§. 201. Die zur Aufnahme der Taxen beauftragten Räthe müssen die 
im §. 77. und 78. bestimmten Eigenschaften besitzen. Bei ihrer Auswahl ist 
mit besonderer Sorgfalt dahin zu sehen, daß sie weder unter sich, noch mit dem 
Besitzer des abzuschatzenden Gutes in so nahen Familien= oder sonstigen Verbindungen 
stehen, welche nach den Gesetzen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen schwächen würden; 
auch ist zwischen zwei und mehreren Kommissarien eine wechselseitige Theilnahme bei 
der Abschätzung ihrer eigenen Güter als gänzlich unstatthaft zu vermeiden. 
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Pp C. 202.
	        
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