Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 246 — 
K. 218. Die Hypothekenbehörde ist verpflichtet, davon sofort Kenntniß zu 
nehmen. Sind gesetzliche Hindernisse vorhanden, so bescheidet sie darüber den Nach- 
suchenden. Im entgegengesetzten Falle sendet sie die Eingabe ohne Aufenthalt ur- 
schriftlich und unter bloßem Umschlag mit Beifügung eines Hypothekenscheines an die 
betreffende Provinzial-Direktion. 
. 210. Findet der Direktor die Bewilligung der Pfandbriefe nach den be- 
stehenden Grundsätzen nicht zulassig, so setzt er den Ansuchenden sofort davon in Kennt- 
niß. Unterliegt aber die Bewilligung keinem Bedenken, so wird das Gesuch der 
nächsten Versammlung des Provinzial-Kollegiums vorgelegt, und der Suchende vor- 
läufig davon benachrichtiget. 
&#. 220. Die in dem abgelaufenen halben Jahre eingegangenen Eingaben 
und Taxen vertheilt der Direktor unter die Muglieder des Kollegiues zum Vortrage; 
für die letztern werden zwei Referenten ernannt. 
6. 221. Es ist hiebei vorzüglich zu berücksichtigen: 
1) daß der Re= und Korreferent aus dem Kreise seyn muß, in welchem das taxirte 
Gut liegt, beide aber eine zureichende Kenntniß davon haben müssen; 
2) daß sie mit den Antragenden in keiner Verwandtschaft oder anderen nahen Ver- 
bindung stehen, (S. 201.) und 
3) daß sie nicht selbst die Tare aufgenommen oder revidirt haben. 
K. 222. Die Referenten müssen die Tare genau mit den festgesetzten Grund- 
fätzen vergleichen, solche selbst nach ihren Lokalkenntnissen von dem Gute prüfen, und 
über das Resultat dem Kollegium einen erschöpfenden Vortrag halten. Das Kollegium 
berathschlagt, und setzt demnächst durch Mehrheit der Stimmen fest, bis auf welchen 
Betrag Pfandbriefe gegeben werden sollen. 
§. 223. Der Beschlutz wird von dem Syndikus in das Protokoll eingetra- 
gen, am Ende der Sitzung vorgelesen, und von sämmtlichen Gliedern des Kollegiums 
unterschrieben. 
## 224. Wenn alle eingegangene Gesuche und Taren vorgetragen sind, und 
darauf verfügt ist, geschieht die wirkliche Ausfertigung der Pfandbriefe. 
##. 225. Pfandbriefe sollen nur in nachfolgenden Summen, als zu 1,000 
Thaler, 500 Thaler, 250 Thaler, loo Thaler, 50 Thaler und 25 Thaler ansge- 
fertiget werden. Wenigstens für den achten Theil des Ganzen werden kleine Pfand= 
briefe, das heißt: zu 160, 50 und 25 Thaler, gefertiget. 
&# 220. Die Pfandbriefe werden nach dem in der Beilage C. enthaltenen 
Schema auf Pergament mit besonders dazu gestochenen Matten und lateinischen Buch- 
staben, in zwei Halbscheiden, die eine in polnischer, die andere in deutscher Sprache, 
abgedruckt, und denselben Zins-Conpons auf fünf Jahre, also zehn Stück, beigegeben. 
&. 227. Bei Berichtigung des zehnten Coupons werden dem Inhaber ment- 
geldlich zehn folgende ausgehändiget, wenn nicht etwa ein dritter, als Inhaber des 
Pfand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.