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K. 218. Die Hypothekenbehörde ist verpflichtet, davon sofort Kenntniß zu
nehmen. Sind gesetzliche Hindernisse vorhanden, so bescheidet sie darüber den Nach-
suchenden. Im entgegengesetzten Falle sendet sie die Eingabe ohne Aufenthalt ur-
schriftlich und unter bloßem Umschlag mit Beifügung eines Hypothekenscheines an die
betreffende Provinzial-Direktion.
. 210. Findet der Direktor die Bewilligung der Pfandbriefe nach den be-
stehenden Grundsätzen nicht zulassig, so setzt er den Ansuchenden sofort davon in Kennt-
niß. Unterliegt aber die Bewilligung keinem Bedenken, so wird das Gesuch der
nächsten Versammlung des Provinzial-Kollegiums vorgelegt, und der Suchende vor-
läufig davon benachrichtiget.
. 220. Die in dem abgelaufenen halben Jahre eingegangenen Eingaben
und Taxen vertheilt der Direktor unter die Muglieder des Kollegiues zum Vortrage;
für die letztern werden zwei Referenten ernannt.
6. 221. Es ist hiebei vorzüglich zu berücksichtigen:
1) daß der Re= und Korreferent aus dem Kreise seyn muß, in welchem das taxirte
Gut liegt, beide aber eine zureichende Kenntniß davon haben müssen;
2) daß sie mit den Antragenden in keiner Verwandtschaft oder anderen nahen Ver-
bindung stehen, (S. 201.) und
3) daß sie nicht selbst die Tare aufgenommen oder revidirt haben.
K. 222. Die Referenten müssen die Tare genau mit den festgesetzten Grund-
fätzen vergleichen, solche selbst nach ihren Lokalkenntnissen von dem Gute prüfen, und
über das Resultat dem Kollegium einen erschöpfenden Vortrag halten. Das Kollegium
berathschlagt, und setzt demnächst durch Mehrheit der Stimmen fest, bis auf welchen
Betrag Pfandbriefe gegeben werden sollen.
§. 223. Der Beschlutz wird von dem Syndikus in das Protokoll eingetra-
gen, am Ende der Sitzung vorgelesen, und von sämmtlichen Gliedern des Kollegiums
unterschrieben.
## 224. Wenn alle eingegangene Gesuche und Taren vorgetragen sind, und
darauf verfügt ist, geschieht die wirkliche Ausfertigung der Pfandbriefe.
##. 225. Pfandbriefe sollen nur in nachfolgenden Summen, als zu 1,000
Thaler, 500 Thaler, 250 Thaler, loo Thaler, 50 Thaler und 25 Thaler ansge-
fertiget werden. Wenigstens für den achten Theil des Ganzen werden kleine Pfand=
briefe, das heißt: zu 160, 50 und 25 Thaler, gefertiget.
220. Die Pfandbriefe werden nach dem in der Beilage C. enthaltenen
Schema auf Pergament mit besonders dazu gestochenen Matten und lateinischen Buch-
staben, in zwei Halbscheiden, die eine in polnischer, die andere in deutscher Sprache,
abgedruckt, und denselben Zins-Conpons auf fünf Jahre, also zehn Stück, beigegeben.
&. 227. Bei Berichtigung des zehnten Coupons werden dem Inhaber ment-
geldlich zehn folgende ausgehändiget, wenn nicht etwa ein dritter, als Inhaber des
Pfand-