Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

G. 272. Sollte sich der Fallereignen, daß ein in Konkurs gerakhenes Gut einen 
änzlichen Verfall dergestale erlitten hätte, daß bei der Verpachtung die Zinsen der 
Pfahdbriefe nicht aufgebracht werden könnten, so muß die Landschaft entweder aus ihrer 
eigenthümlichen Kasse oder durch aufzunehmende Darlehne den nöthigen Vorschuß besor- 
gen, der den Landesgesetzen nach bei dem bevorstehenden Verkauf, vorzüglich vor an- 
deren Schulden, und zwar nebst Zinsen, erstattet werden muß. 
§. 273. Wenn sich im Bietungstermin ein Käaufer meldet, so muß dessen Ge- 
bot wenigstens die Summe der auf dem Gute haftenden Pfandbriefe hinlänglich decken; 
sonst ist die Landschaft nichk schuldig, in den Zuschlag zu willigen. 
K. 274. Nach erfolgtem Zuschlage eines zum Verkauf ausgebotenen und von der 
Landschaft verpachtet gewesenen Gutes geschieht die Uebergabe desselben durch das betref- 
fkende Landgericht und die Landschaft gemeinschaftlich. 
Sollte jedoch das Landgericht in einem oder dem andern Falle, einen eigenen 
Abgeordneten zu diesem Behuf zu ernennen nicht nöthig finden, sondern die Landschaft 
ersuchen, die Uebergabe allein zu verrichten, so kann auch dieses ohne Bedenken von 
Seiten der Landschaft geschehen. Jedoch muß die Landschafts-Direktion von der voll- 
zegenen Uebergabe dem Gericht, unter beigefügten Abschriften der Uebergabe-Protokolle, 
achricht geben. 
§. 276. Bei der Ausbietung (F. 273.) kann die Landschaft die Ablösung eines 
Theils der Pfandbriefe dem künftigen Käufer zur Bedingung machen. 
. 276. Uebrigens ist die Landschaft, wie schon gesagr, nichr verbunden, beri 
dem Konkurs sich zu melden, und zu den Kommunkosten beizufragen; vielmehr ist sie 
berechriget, ihre eigenen Verpachtungskosten aus dem Gute zu nehmen. 
C. Von der den verunglückten Schuldnern wegen der Zinsen zu 
verstattenden Nachsichr. 
S. 277. Die eigene Nothduft der Landschaft erfordert, den durch Unglücksfälle 
zurückgesetzten Schuldnern eine billige Nachsicht dei der Zinsenzahlung zu gestatten. 
S. 278. Oiese Nachsicht kann aber nur nach einer genauen, von der Direktion 
zu veranlassenden Untersuchung bewilliget werden, wenn durch dieselbe festgestellt wor- 
den, daß der Besitzer an dein Unglück nicht selbst Schuld, und daß es so bedeutend ist, 
daß der Ertrag des Gutes nicht zureiche, die falligen landschaftlichen Zinsen zu zahlen. 
§. 270. Der Schuldner muß das ihn betrofsene Unglück acht Tage nach dessen 
Erfolg dem Provinzial-Landschafts-Direktor anzeigen, wenn er Anspruch auf Nach- 
sicht machen will. 
§ 280. Auf diese Anzeige bestimmt der Direkkor einen Landschaftsrath des 
Kreises zur pflichtmäßigen unentgeldlichen Untersuchung, und dieser reicht mit seinem 
gutachtlichen Bericht eine aueführische Nachweisung der gewöhnlichen Gutseinkünfte, 
und des durch das Unglück entstehenden Ausfalles ein. 
& 281. In der nächsten Sitzung wird der Bericht zum Vortrage gebracht, und 
das Kollegium stellt fest, auf welche Höhe und auf welche Frist dem Schuldner Nach- 
sicht gegeben werden soll! Doch muß das Tilgungsprozent unter allen Verhälrnissen 
gezahlt werden. 
§. 282. Mit Ablauf der Frist aber muß der Schuldner den Rückstand zur Pro- 
vinzial-Kasse unfehlbar abführen, oder gewärtigen, daß er mit aller Schärfe der land- 
schaftlichen Exrekurion beigelrieben wird. 
D. Von
	        
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