Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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D.  Von  Ergänzung  der  ausbleibenden  Zinsen.

§#  283.  Der  eigenthümliche  Fonds  der  Landschaft  ist  besonders  dazu  bestimmt,
ausbleibende  Zinsen  vorschußweise  zu  bezahlen.  Wer  mit  seinen  Zinsen  im  Rückstande
bleibt,  ist  verbunden,  den  daraus  gemachten  Vorschuß  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen.

#  284.  Sollte  der  Fonds  nicht  zureichen,  so  muß  das  gesammte  Kollegium  bei
Jeiten  auf  Mittel  denken,  die  mörhigen.  Gelder  zur  prompten  Jinsenzahlung  herbeizuschaffen.
  Besonders  muß  dieses  in  Ansehung  der  Zinsen  geschehen,  worauf  Nachsicht
bewilliget  ist,  die  also  bestimmt  in  dem  Termin  nicht  eingehen.

§.  286.  Die  Landschafts-Direktion  kann  entweder  selbst,  auf  Kosten  der  Schuldner,
  Gelder  aufnehmen,  oder  Schuldnern,  die  nur  in  einer  augenblicklichen  Verlegenheit
  sind,  die  schriftliche  Bewilligung  zur  Aufnahme  von  Geldern,  Behufs  Bezahlung  der
laufenden  Zinsen,  ertheilen.

g.  286.  Wer  für  solche  Schuldner  den  Vorschuß  macht,  erhält  von  ihr  gegen
Einzahlung  desselben  eine  Urkunde,  welche  die  Bescheinigung  über  die  Zahlung  selbst
und  über  deren  Bestimmung,  und  zugleich  die  Zusage  enthält,  daß  daraus  im  Fall  der
verzögerten  Rückzahlung  gegen  den  Hauptschuldner  die  landschaftliche  Exekution  statt
finden  solle.  Dieser  Zusage  gemäß  wird  auch  vorkommenden  Falls  verfahren,  und  mit
dem  Vorschusse  zugleich  die  bedungenen  Zinsen  bis  zum  Jahlungstage  beigetrieben;  und
muß  die  Direktion  selbst  für  einen  säumigen  Zinsenzahler  Gelder  aufnehmen,  so  muß
Letzterer  ihr  nicht  blos  die  §.  283.  gedachten  fünf  Prozent  Zinsen,  sondern  auch  die  erweislich
  höher  gezahlten  Zinsen  und  andere  Unkosten  vergüten.

K&.  287.  Auch  müssen  in  diesem  letztern  Fall,  wenn  nämlich  die  Direktion  selbst
für  einen  Schuldner  Gelder  aufgenommen  hat,  die  Gläubiger  allemal  den  vollständigen
halbjährigen  Zinsenbetrag  erhalten,  wenn  ihnen  der  Vorschuß  auch  früher  zurückgegahlt
werden  sollte.

§.  289.  Doch  foll  die  Rücksahlung  aus  der  Kasse  in  der  Regel  nicht  eher,  als.
bei  der  nächstfolgenden  Provinzial-Versammlung  geschehen.

§.  280.  Es  muß  zu  diesem  Behuf  bei  jeder  Provinzial-Direktion  neben  der  Zinsen=
  auch  noch  eine  besondere  Rückstandsrechnung  geführt  werden.

200.  Die  Landschaftsräthe  fertigen  aus  der  Zinsenrechnung  einen  Auszug,
welche  Güter,  und  wie  viel  sie  an  Zinsen  rückständig,  wann  und  woher  die  Rückstände
eingegangen,  und  wie  die  gemachten  Vorschüsse  davon  bezahlt  worden  sind.  Oieser
Auszug  wird  von  dem  Syndikus  noch  besonders  beglaubiget,  und  von  dem  Rendanten
nachgetragen.

K.  201.  Die  Schuldner,  welche  Nachsicht  erhalten  haben,  müssen  die  Gelder
an  die  Provinzial-Direktion  einzahlen.  Sie  werden  sofort  in  das  Rechnungsbuch  eingetragen,
  und  das  baare  Geld  in  die  Kasse  niedergelegt.

.  202.  Alle  Ruckstandsrechnungen  müssen  bei  der  nächsten  Provinzial-Versammlung
  dem  Kollegium  vorgelegt,  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  zu  ernennenden  Ausschuß
  revidirt,  und  abgenommen,  und  dem  Rechnungsführer  darüber  eine  Decharge
ertheilt  werden.

.  203.  Die  Jinsenrechnungen  nebst  den  Quiktungen  derjenigen,  welche  die
Vorschüsse  zur  Deckung  der  Rückstände  geleiste  und  wieder  bezahlt  erhalten  haben,
sind  die  Beläge,  womtt  die  Rückstandsrechnung  justifizirt  werden  muß.

Vier-