Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K. 310. Sollte der engere Ansschuß irgend ein Bedenken finden, die vorgelegte 
Rechnung vorlaͤufig zu genehinigen, so muß er es dem Koniglichen Kommissarius aͤn- 
zeigen, den sofort zur weirern Untersuchung die Generalversammung zusammenrufen mußb. 
. 31I. Unter keinen Verhälruissen darf die General-Landschaftsdireklion oder 
der engere Anoschuß zugeben, dass die aufgesammelten Gelder zu einem andern Zwecke 
verwandé, oder die getilgten Pfandbriefe wieder in Cours gesetzt werden. Sie bleiben 
für die richtige Verwendung zu dem aufgestellten Zweck solidarisch und einzeln dergestalt 
verantworklich, daß sich die Generalversammlung bei irgend einer Pflichtwidrigkeit an 
ihr gesammtes Vermögen und an ihre Personen für das Vanze halken kann. 
K. 312. Die gehegenen Nummeru werden sogleich öffentlich bekannt gemacht, 
und nach Ablauf von sechs Monaten, acht Tage nach dem geschlossenen Zinszahlungs= 
Termine, nach ihrem Neunwerthe baar und mit dem Aufgelde nach dem Coure bis auf 
drei Prozem bezahlt. 
K. 313. Die eingelöseten Pfambriefe werden vorerst und bis zu ihrer Löschung 
und Vernichtung von der gesammten General-Landschaftsdirektion, znir Zuziehung des 
Rendanten, unit einem von allen unterschriebenem Vermerk: · 
„Für i imer dem öffentlichen Verkehr entzogen“ 
versehen, in einem cisernen Kasten aufbewahrt und uber die Aufbewahrung ein beson- 
deres Protokoll ausgenommen, das von allen Anwesenden unrerschrieben werden muß. 
F. 31. Diese planmäßig gelilgten Mandbriefe tragen, von dem Tage der Ein- 
lösung ab, der Gieneral-Landschaftedirektion fünf Prozent Zinsen. Das Eüwiertel 
zur Denwallung bestiimmte Prozent wird zu den laufenden Ausgaben abgegeben. Ueber 
diese Zinsen und die Absonderung des * Prozent mun ein besonderes Buch durch den 
NKendanten geführt werden. Der Syndikus führt die Kontrolle, und die Kassen-Ku- 
ratoren die Oberaussicht darüber. Die gesammte General-Landschaft bleibe für die 
Richtigkeit der Bestände und der Rechnung veranewortlich. Der General-Landschafts- 
direktor kann daher, so oft er es für nöthig erachtet, Kassenrevisionen anordnen; auch 
steht es jedem General-Landschaftsrath frei, darauf an zutragen, und der Direktor ist 
verpflichtet,, sie zu verfügen. 
. 313. Mir den getilgten Pandbriefen müssen alle ausgefertigte Conpons ein- 
gereicht werden, che jene bezahlt wwerden können, und letztere 7 dann gleich nach dem 
Empfange zu vernichten. , 
§..;16.WmnglcjchdieGeneral-LandfchaftsdikektiondasGeschäftdckTik 
gung allein betreibt., so ist doch zur Bequemlichkeit der Pfandbriefsinhaber festgestellr, 
daß die gelooseten Pfandbriefe bei jeder Previngal-DOirektton bezahlt werden können. 
. 317. Der Inhaber des gelooseten Pfandbriefes ist aber verpflichtet, sich vier 
Wochen vor dem Zahlungstermin bei der landschaftlichen Direktion zu melden, von 
welcher er das Geld beziehen will. Spätere Anmeldungen können die Provinzial-Di- 
rettionen nicht annehmen. 
318. Die General-Landschaftsderektion theilt den Provinzial-Direktionen 
die Rummern und ein Verzeichniß der Pfandbriefe mir, die in den verflossenen Termi- 
nen gezogen sind, und in den bevorstehenden bezahlt werden sollen. 
§. 310. Die General-Landschaftsdirektion überschlägt die Einnahme der Pro- 
oinzial-Direktionen, und benachrichtigt dieselben sofort, wohin die Ueberschüsse abzu- 
Jabrzang 1321. Rr fuͤh-
	        
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