Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 264 — 
D. Wir nun vorstehende Kredit-Ordnung überall in Uebereinstimmung mit den 
Gesetzen, und der dabei zum Grende liegenden Absicht angemessen abgefaßt ge- 
funden haben: so bestätigen Wir solche hiermit in allen ihren Punkten und 
Vorschriften, und wollen, daß solche von Jedermann, den es angeht, als ein Lan- 
desgesetz gebührend geachtet und unverbrüchlich befolgt werde. 
Wir wollen auch zur Unterflätung dieses landschaftlichen Vereins demsel- 
#ben aus Allerhöchster Gnade ein Kapiral von Zweimalhunderttausend Thalern bis 
zur Auflsung desselben durch die vorgeschriebene Pfandbriefolilgung, aus Unsern 
Kassen zinsfrei vorstrecken lassen, und dennoch die landschaftlichen Kassen und 
Rechnungen von der Revision und Kontrolle Unserer Ober-Rechnungskammer ent- 
binden, dergestalt, daß die verbundene Posensche Landschaft blos der ordnungs- 
mäßigen Oberaufsicht Unsers Ministeriums des Innern und Unsers Kommissarius 
in der Provinz unterworfen seyn sell; und befeblen schließlich Unsenn Minisier 
des Innern, auf die strenge Befolgung dieser Kredit-Ordnung in allen ihren 
Theilen gemessenst zu wachen. 
Urkundlich haben Wir diese Bestätigung Höchsleigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 15ten Dezember 1821. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. #. Schuckmann. 
Beglaubigé: 
Friese. 
  
Beil-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.