Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

babei die wegen bder Beweiskraft derselben gegebenen Vorschriften beobachtet werden; 
auf gleiche Weise muͤssen von ihnen auch die Guͤtachten solcher Sachverst aͤndigen, welche 
des eigenen schriftlichen Vortrages nicht mächtig sind, und jedenfalls die Verhand- 
lungen wegen deren Aufklärung und Berichrigung aufgenommen werden. 
& 03Das erste Geschäft der Kommissarien ist, sich nach den gesammten 
wirthschaftlichen Verhältnissen des abzuschätzenden Gures durch Einsicht der Karten 
und Vermessungsregister, der Wirthschaftsbücher, durch Einnahme des Augenscheins 
und Rück prache mit dem Besizer und sonst, ein deutliches Bild von dem Gegenstande 
der Schätzung, den hierbei vorkommenden Wirhhschaftsrubriken, der Art ihres Betrie- 
bes, ihrer Natural= und Geldnutzung zu machen. 
K. 99. Nächsidem haben sie dafür zu sorgen, daß der Flächen-Inhalt der zu 
dem Gute gehörigen Grundstücke sowohl überhaupk, als nach Maaßgabe der verschiede- 
nen Anwendung beziehungsweise zum Ackerbau, Heuwerbung, Hütung u. s. w. fest- 
gestellt werde. 
#§. 10. Sie haben insbesondere dahin zu sehen, daß die Zubehörigkeit und die 
Grenzen der Bestandtheile und Pertinenzien des Gutes außer Zweifel gesetzt, und, 
wenn Zweifel obwalten, die wahren Verhälktnisse der Sache gehörig ins Licht gesetzt 
werden. Es versteht sich dabei von seldst, daß Grundstücke, über deren rechtmaßiges 
Eigenthum der Besitzer sich nicht auszuweisen vermag, zurückgesetzt, und nicht in den 
Anschlag gezogen werden müssen. 
§. 101. Mit der Vermessung oder Ueberschlagung der Grundstucke ist zugleich 
die Bonitrirung zu verbinden, dergestalt, daß in dem Falle einer Vermessung auf der 
Karte die Bonitirungs-Abschniktte sogleich eingetragen werden. Dem Feldmesser kann 
zwar das Vermessungsgeschäft ohne besondere Kontrolle der Kommissarien überlassen 
werden; an dem Bonitirungsgeschäft aber müssen sic oder doch einer von ihnen sowohl 
in dem Falle, wenn das Gut neu vermessen wird, als wenn dasselbe schon vermessen ist, 
und nur die Bonitirung nachzutragen ist, jedenfalls, nach näherer Bestimmung des 
1 10. persônlich Antheil nehmen, und die Boniteurs dabei überall begleiten, auch da- 
in sehen, daß deren Angaben von dem Feldmesser in das Bonitirungsregister und auf 
der Karte gehörig eingetragen werden. 
#. 10#In dem Falle, wenn der Flächeninhalt des Gures und der bei dem 
Anschlage in Betracht kommenden Theilstücke blos überschlagen werden soll, müssen 
die Kommissarien auch den Feldmesser bei seinem Geschäft begleiten und dahin sehen, 
daß dasselbe in allen seinen Theilen mit möglichster Sorgfalt vollbracht werde. 
. 103. Wenn solchergestalt die ersten Grundlagen des Taxgeschaͤfts zu Stande 
gebracht sind, so ist zur Aufnabme des Haupt-Informations Protokolls zu schreiten, 
und dieses, wenn das abzuschätzende Gut aus mehreren Hoflagen und Wirthschaften 
besteht, von jeder besonders aufzunehmen. In diese Pro#t# kolle gehört: 
1) eine vollständige Beschreibung der Lage des Orts und seiner Ertfernung von den 
nächsten Städten und dem Hauptmarkrorte, üngleichen der zu dem Gute gehöri- 
gen Wohn= und Wirthschaftsgebände, mit spezieller Angale des kubischen In- 
halrs der Scheunen und Futterbehältnisse, des Flächeninhalrs der Ställe und der 
Zahl der Bechstande in denselben; 
2) die Auseinandersetzung der vorhandenen Ländereien in Gartenland, Aecker, Wie- 
sen, Hütungen, Forsten und dieser verschiedenen Gattungen in die Klassen der Bo- 
nitirung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.