Drittes Sachregister. V
it deren Gebie; Wiederhersiellung des Hypothekenwesens in denselben. 18. 20. — Auflösung des
Indults in selbigen. 18. 161. — Rechte und Pflichten der baͤuerlichen Wirthe in denselben. 19. 153.
— Einfuͤhrung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung in selbige. 2W. 62.
— Löhnung und Umzug der Schäfer und Schäferknechte in selbigen. 20. 109.
Windmühlen, neue, die Bestimmung des Alkg. 2. R. F. 247. Tit. 15. Th. II. wegen Nichtansftan-
zung hoher Bäume in deren Nähe, wird aufgehoben. 19. 230. — Gewerbeskeuer-Eutrichtung für
den Betrieb mit selbigen. 20. 160. seq.
Wirthe, bäuerliche, s. Bauerhöfe.
« in:
irgengenMeriebe , Grafschafken, von selbigen kritt Hesten-Darmstadt alle Lehen= und
Oberherrlichkeitorechte an Preußen ab. 18. (Anhang.) 100. — Korwention über dic finanziellen Aus-
gleichungen in denselben. ibid. 138. seqd.
Wittwenkasse, Offizier-, Wiederaufnahme der erkludirt gewesenen Pensionamitglicder in selbige. 20.
77. 105. 166. — Mmnstonszahlungen aus selbiger an Wittwen schon verstorbener exkludirter Interese
senten. ibid.
Wolle,von den Schaafen der Adlichen und Nicht.dlichen im Herzegthum Sachsen, der röcksichtlich des
Verkehrc mit selbiger stattfindende Unterschied wird aufgehoben. 21. 1.
Worms, Stadt und Gebiet, wird als Fürstenthum mit dem Großherzogthum Hessen vereinigt. 18.
(Anhang.) 48. 49.
Wurden, höchste geisiliche, deren Angelegenheiten werden dem Ressort des Ministerinms der geistlichen
Angelegenheiten zugceheilt. 19. J.
Würkerei, s. Weberei.
MWürtemberg, Königreich, Freizügigkeit mit selbigem. 18. 3. — Kaurtelkonvention mit demselben.
19. 89.
3.
Zahlungen, kheilweise in Gold und Silbergelde bei Stener= und Jollgesällen. I8. 86. seq. — 21. 183.
Jehenten, die daräber bestehenden fremden Gesetze in den zum Königreiche Westphalen, zum Großher=
zegthum Berg oder zu den Französisch= Hanseatischen Departemento vormals gehbrenden Landeskbeilen
sind abgeschafft. 200. 169. eJ. — Ablosung derselben. 20. 175. 178. 192. — desgleichen von Erb-
zins= und Erbpachtagrundftücken. 21. 30. scqk.
Jeitschriften, müssen mit dem Namen des Redakteurs und Verlegers versehen seyn. 19. 227. 230.
— deren Censur. ibid. 223. — wmn eher sie einer besondern Ministerialgenehmigung bedürfen.
19. 232.
Zeitungen, müssen mit dem Namen des Redaktenr# und Verlegers versehen seyn. 19.227. 230. — deren
Censur. ibid 228. — wann eher sie einer besondern Ministerial= enehmigung bedürfen. 19. 232.
— deutsche in England und Frankreich heraucgkommende, so wie sämmkliche Niederländische, dürfeu
nicht ein= und durchgeführt werden. 20.. 8.
Zeitungewesen, Regulativ über dessen künftige Verwaltung. 21. 215.
Fiubal. s. Cenfür, Central-.
Zettelgelder, deren Erhebung von ausländischen Waaren. 18. 66. 85. 100. — 21. 181.
Zeuge, aus Wolle, Baumwolle oder Seide, ganz oder in Vermischung mit andern Materialien verfertige,
dörfen umherzichend nicht verkauft werden. 20. 153.
Zimmer, möblirte, wer solche gewerbsweise vermicthet, ist der Gewerbesteucr unterworfen. 20. 149.
— Vermiethung bloßer Schlaffiellen gehört nicht dahin. ibid.
Zinsen, unerhobene, von Staatöschuld-Dokumenten, Verikhrungstermin fbr selbige. 20. 15. — 21.
9%. — Hppotheken-, laufende, deren Berichtigung während dre Kenkurses. 20. 34. — räckständige
von