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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 4.—
(No. 642.) Kartel-Konvention zwischen der Kbniglich-Preußischen Regierung einer und
der Kbuiglich -Dänischen Regierung anderer Seits. Vom 25sten De-
zember 1320.
J# der Königlich-Preußischen und der Königlich -Dänischen Regierung
u#t folgende Kartel-Konvention verabredet und geschlossen worden.
.#.
Alle in Jukunft, und zwar don dem Tage der Bekanntmachung der
Konvention an gerechnet, von den Armeen Ihrer Majestäten des Königs von
Preußen und des Königs von Dänemark desereirende Milicairpersonen, sollen
gegenseitig ausgellefert werden.
. 2.
Als Deferkeurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe,
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden
Heeres oder der bewaffneten kLandesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen eines jeden der beiden Staaten gehoͤren, und denselben mit Eid und
Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem
Fuhrwesen angestellten Knechte.
K. 3.
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der kontrah'renden
Theile früher schon aus einem andern Staat desertirt wäre, so wird dennoch,
selbst wenn mit dem letztern ebenfalls Auslieferungs-Verträge bestanden,
die Auslicferung stets an denjenigen kontrahmenden Theil erfolgen, dessen
Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen'
eines der paciscirenden Staaten zu denen eines Dritten, und von diesen
wiederum in die Lande des andern paciscirenden Seaa#es, oder fonst zu dessen
Truppen desertirt, so kommt es darauf an, ob letzterer Seaat mit jenem
Dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Deserreur dahin
abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Fall *
Jabrgang 1821. F
(Ausgegeben zu Berlin den 104en April 1631.)