zu beftiedigen, und (dieses Bedüurfnißg ist zu anderkhalb Kuhweiden zu
berechnen. '
o) In Nuckstcht unangesefenek Bürger und Schutzverwandten ist anzuneh-
men, daß ihnen keine eigene Hütungsbefugnisse zustehen.
Haben sie aber nach der besondern Verfassung des Orts persönliche
nicht näher besti mte Hütungsrechte, die von ihren Vermiethern nicht
bergeleiter werden können; so sind sie den Hausbesitzern gleich zu achten.
60 Ist die gemeine Weide zur Crnährung dieses Viehstandes aller Bürger-
I Klassen unzureichend; so muß der in den letzten zehn Jahren vor der
Einleitung der Auseinandersetzung von jeder Klasse im Durchschnikt ge-
haltene Viehstand ausgemittelt, und darnach das Theilnehmungsrecht
jeder Klasse bestunmt werden.“
1 §&§. 42. Die Vorschrift des §F. 30. Tik. 7. Theil II. des Allgemeinen
Landrechts über das Verhälrniß der Theilnahme der Dorfbewohner an der
Gemelnweide wird dahin'erläuterl, daß die Theilnehmungsrechte der mit Aeckern
angesessenen Wirthe ebenfalls nach §. 34. und folg. dieser Ordnung, zu berechnen
sind, die ohne Aecker angesessenen Wirthe hingegen die Gemeinweide nur mit so
viel Vieh behüten dürfen, als erforderlich ist, um die nothwendigsten Bedürfnisse
eines Haushalks für Mann, Frau und drei Kinder zu befriedigen, und dieses ist.
zu anderthalb Kuhweiden anzuschlagen. Reicht die Weide nicht für alle Theil-
nehmer aus, so findrt die Vorschrift des 9. 41. Buchstabe d. Anwendung.
5. 43. Die Theilnehmungsrechte der Bauern, die nicht Eigenthümer
sind, in Beziehung auf ihre Guteherren, sind übrigens zundchst nach den Ge-
setzen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu
be###rilen.
#. A.Außer dem Viehstande, mit welchem die einzelnen Theilneb-,
des Verhältnisses der Theilnahme an der gemeinen Weide, auch die besonde-
ren Weiden derselben, welche sie entweder zur alleinigen Benutzung oder mit
andern. gemeinschaftlich. außer dem Gegenstande der Theilung besitzen, berück-
sichtigt werden.,
&. 45.. Solche besondere Weiden (§. 44.), die in neuern, die Verjäh-,
rungsfrist nicht erreichenden Zeiren erworben worden, oder welche der Berechtigte
für den Viehskand, mit welchem er die gemeinschaftliche Weide zu betreiben.
befugt ist, überall nicht, oder doch nicht seit rechtsverjährter Zeit benutzt hat,
könlen bei der Bestimmung der Antheile an der gemeinen Weide nicht berück-
sichtigt werden.
#&. 0. Hat der Eigenthümer die Hütungsgerechtigkeit mit ausdruckli-
chein Berzicht auf eigene Theilnahme verliehen, so muß er, ohne Ommsicht, ob der
Berechligte seine Bedürfnisse auf eigenen, ihm allein zustehenden Weiden oder
auf
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mer zur Dütung berechtigt sind, müssen im Falle des §. 34, bei Bestimmung 7