Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Davon  werden  jedoch  die  eigenen  Mittel  der  Duͤngerzubereitung,  die  jeder  an
Stroh,  Schilf  r2c.  hat,  abgerechnet.

Wo  dieses  Recht  auf  Gemeinweiden  von  den  gesammten  Hütungsberechtigten
  ausgeübt  wird,  ist  dasselbe  nach  erfolgter  Theilung  der  Weide  als  von
selbst  durch  Kompensation  erloschen  anzusehen.

§.  53.  Bei  Berechtigten,  die  mit  dergleichen  (§.  52.)  Grundstücken
nicht  angesessen  sind,  wird  dieses  Theilnehmungsrecht  nach  dem  Bedürfnisse
der  Streue  für  die  Viehzahl,  die  sie  auf  die  zu  theilende  gemeine  Weide  zu
bringen  befugt  sind,  bestimmt.

K.  54.  Bezweckt  das  vorgedachte  Recht  (F.  52.)  die  Feuerung,  so  erhält
  es  seine  Bestimmung  durch  das  Bedürfniß  des  Berechtigten  an  Feuerung,
wovon  jedoch  die  eigenen  Feuerungsmittel  an  Holz,  Torf  2c.  abzurechnen  sind.

55.  Emhält  das  Recht  zugleich  die  Befugniß  zum  Verkauf,  so  ist

der  Umfang  dieser  letzteren  Befugniß  nach  dem,  in  den  letzten  der  Einleitung
der  Auseinandersetzung  unmittelbar  vorhergehenden  zehn  Jahren  im  Durchschnitt
verkaufren  Betrage  zu  bestimmen.

S.  56.  Die  Aufhebung  der  Gemeinheit  wird  dadurch  bewirkt,  daß  den

9  Tbeirund-


  auseinandersetzenden  Theilnehmern  an  die  Stelle  ihrer  Berechtigungen  eine  46

angemessene  Entschädigung  zur  ausschließlichen  und  freien  Verfügung  überwiesen
  wird.

K.  57.  Eine  Entschädigung,  in  deren  freien  Gebrauch  der  Empfänger
sehindert  sepn  würde,  ist  keiner  anzunehmen  schuldig.

&#.  58.  Auch  kann  eine  Entschädigung,  welche  eine  Veränderung
der  ganzen  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes  des  Hauptguts  nöthig
macht,  keinem  Theilnehmer  aufgedrungen  werden.

##.  50.  Für  solche  Veränderungen  sind  zu  achten:

1)  wenn  eine  bisherige  Ackerwirkhschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Hauptsache
  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirkhschaft,  der  in  überwiegendem  Verhältnisse
  zu  den  übrigen  stand,  ganz  oder  größtentheils  aufgegeben  werden
müßte,  oder  doch  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikarionsanstalten  erhalten
  werden  könnte;

3)  wenn  ein  gespannhaltender  Ackerwirkth  solches  fernerhin  nicht  mehr  halten
könnte,  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  mäßte,  oder  umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes
kommen  nur  in  sofern  in  Betracht,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblichkeit
  sind.

##  50.  Unter  diesen  Voraussetzungen  (§6#.  57.  und  58.)  kann  die
Entschädigung  in  Land,  Rente,  Naturalleistungen  und  Kapital  bestehen.

Jahrgang  1831.

K.  61I.