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Vlagqe#n--,
eide- und
Bültenhieb.
auf Weideplätzen, die2er mit anderen Theiln#ehmern zu. behüten. brfugteist, zu be-
friedigen im Stande sey, den ganzen Werth der Hütung vergüten. Rehmen aber
andere an. der mit Verzicht, der eigenen Theilnahme: von dem: Eigenthämer
bewilligten Hütung Theil; so sind diese unter den in den folgenden . bemerk-
ten Umständen äuf Berechnung der besonderen Weiden: ranzutragen, berechtigr.
& 47. Ist die Hütung für eine bestimmte Anzahl Bieh, und zugleich
mit Bestimmung der Zeit der zulässigen Ausübung verliehen, soez ist vach dieser
Bestimmung das Theilnehmungsrecht festmsetzen, und es kommt auf die Eigene:
oder mit andern, als den: tbeilenden Theilnehmern in Gemeinschaft. befindliche
Hütung bes Berechtigten nicht an.
48.. Ist keiner dieser. File (K. as. bis 47.) vorhanden, so muß ein
verhältnißmäßiger Theil des Viehstandes, mit welchem der Berechtigte, er sey
Miteigenthümer oder Dienstharkeits-Berechtigter, die Hütung auszuüben befugt
ist, auf seine besondere Weiden G. 44.) zurückgerechnetk, und nur nach dem.
dann verbleibenden Ueberschusse, seines berechtigten Biehstandes, sein Theilneh-
mungsrecht bestimmt werden.
ECE. 40. Dieses Verhältniß ist nach dem Viehstande und nach ber Zeit,
in welcher nach einem Durchschnitte von zehn Jahren die Verechtigten die zu.
theilende gemeine Weide, ihre besondere und mit: Andemn= gemeinschaftliche,
Weide behütet haben, zu bestimmen.
&. 50. Sind über den in den letzten zehn Johren- auf der zu kheilenden.
Weide unterhaltenen Viehstand des Berechtigten keine zulängliche Nachrichten
zu beschaffen, so rmiuß das Maaß, in welchem ihm seine besondern Weiden an-
zuschlagen sind, nach dem Verhältnisse sowohl seines als#des Viehstandes der,
mitberechtigten Weidetheilnehmer zu der Ergiebigkeit sämmtlicher von:- ihnt · be-
triebenen gemeinschaftlichen und besonderen Weiden berechnet werden:
S. öl. Bexuhek die Berechtigung. des #abzufindenden: Theilnehmers cuf.
einem Dienstbarkeitsrechte, und ergiebt sich, daß die nach F. A8. u. ff. berech-
nete Vergütung, mit Inbegriff der besonderen Weide des Berechtigten für sei-
nen berechtigten Biehstand unzureichend seyn würde; so. ist sein Theilnehmungs-
recht bis zur Zulänglichkeit des Bedürfnisses zu erhöhen. Dieses findet zunter
den, &. 105. und 100. Titel.22. Theil-I# des Allgemeinen Landrechts bestimm-
ren Voraussetzungen auch dann Anwendung, wenn die Weide für den Eigen-
thümer unzulänglich sepn sollte; außerdem aber muß der Berechtigte eine Ver-
minderung seines Viehstandes nach eben dem. Verhüältnisse, wie der Eihenthä-
mer, sich gefallen lassen.
§. 52. Der Umfang der Berechtigung zum Plaggen,, Heide- und Bul=
tenhleb wird, insofern sie zum Zweck der Düngung Statt finder, bei den mit
Aeckern, Wiesen und Gärsen angesessenen Berechtigten nach dem Bedürfnisse
der Düngung in der, jeden Orts hergebrachten Bestellungsart, bestimmr.
Da-