Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K.  61.  Die  Landentschaͤdigungen  muͤssen  die  aus  der  Geineinheit  scheidenden
  und  darin  bleibenden  Theilnehmer  möglichst  in  einer  zusammenhängenden
  wirthschaftlichen  Lage  erhalten.

##  602.  Ist  diese  ohne  Verkürzung  einzelner  Theilnehmer,  und  ohne
Aufopferung  uberwiegender  Kulturvortheile  nicht  zu  erlangen;  so  kann  sich
keiner  entbrechen,  eine  Landentschädigung  in  getrennter  Lage  anzunehmen,
insofern  sie  den  allgemeinen  Bestimmungen  (N.  57.  und  58.)  entspricht,
und  eine  zweckmäßige  Bewirthschaftung  gestattet.

§.  63.  Auf  jeden  Fall  muß  der  Empfänger  sie  bei  dem  Gute,  zu
welchem  sie  angewiesen  worden,  zu  dem  ihm  angerechneten  Werthe  nutzen
können.

&.  0.  Grundstücke,  welche  keiner  Gemeinheit  unterliegen,  müssen,
wenn  der  Eigenthümer  sie  anbietet,  und  dieselben  in  den  Auseinandersetzungsplan
  passen,  zwar  angenommen,  können  ihm  aber  nicht  abgedrungen  werden.
"  §.  65.  Eben  dies  gilt  von  den  auf  fremden  Feldmarken  gelegenen
Grundstücken,  welche  zu  der  Gemeinheit,  von  deren  Aufhebung  die  Rede  ist,
nicht  gehören.

#§.  66.  Der  Regel  nach  muß  jeder  Theilnehmer  durch  Land  abgefunden
  werden.  ç

##  07.  Er  muß  jedoch  für  einen  Ausfall  in  der  Güte  einen  Zusatz
in  der  Fläche  annehmen,  auch  eine  Austauschung  von  Grundstücken  der  einen,
gegen  Grundstücke  von  einer  andern  Gattung  sich  gefallen  lassen,  insofern
dadurch  die  Bedingungen  der  99.  57.  und  58.  nicht  vereitelt  werden.

608.  Letzteres  findet  insonderheit  auch  in  Nücksicht  derjenigen  Theilnehmer
  Statt,  die  eine  Hütungsdienstbarkeit  oder  Schäfereigerechtigkeit  haben.

§&#.  00.  Kann  nicht  allen  Theilnehmern,  dem  Zwecke  der  Auseinandersetzung
  gemäß,  eine  wirthschaftliche  Lage  ihrer  Ländereien  verschafft  werden,
so  müssen  diejenigen,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  dazu  geeignet  sind,  jedoch  nach  der  ihnen  hiebei  freistehenden  eignen
Wahl,  entweder  die  ihnen  ohne  Abbau  anzuweisenden  Ländereien,  der  minder
vortheilhaften  Lage  derselben  ungeachtet,  annehmen,  oder  gegen  Entschdigung,
einen  Abbau  sich  gefallen  lassen,  wenn  der  vierte  Theil  der  hierbei  interessirten
Theilnehmer  (nach  den  Antheilen  berechnet)  ihn  verlangt.

K.  70.  Erhalkten  sie  eine  Entschadigung,  welche  nicht  allein  den  Ersatz
  der  Gebäude,  der  Befriedungen,  des  Gehoöfts,  des  Gartens  und  der
darin  befindlichen  Baume,  sondern  auch  den  Ersatz  der  Kulturmängel  und  des
temporellen  Ausfalls  an  Früchten  enthält,  so  sind  sie  verpflichtet,  die  bisherigen
  Gebdude,  nebst  Gehöfte  und  Garken  denjenigen,  die  den  Schaden  ersetzen
müssen,  zu  überlassen.

S.  71.