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Theile am bequemsten ist. Werden zu dem Behuf zweckmaͤßige neue Trank-
stätten angelegt, se finden die Vorschrifren der V#. 95 und 96. Anwendung.
#&.8 O0. Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutz-
ten Lehm-, Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche,
bleiben zur gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die
Theilnehmer deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art
ausgeglichen werden können. «
H.Ioo.EinhegungenundberenUnterhaltangkdnnenauf-Kosten
saͤmmtlicher Theilnehmer nur in dem Falle verlangt werden, wenn uͤber die
Grundstuͤcke eines Betheiligten, oder an denselben vorbei, schmale Triften,
auf welchen das Bieh durch den Hirten nicht zusammengehalten werden kann,
vorbehalten werden müssen.
&. lol. Bei der ersten auf einer Dorffeldmark eintretenden Gecheein-
heitstheilung soll zu der Schullehrerstelle so viel Gartenland, als, einschließlich
des bisher besessenen, zur Haushaltung einer Familie von der F. dl. Buchst. b.
angegebenen Stärke, und zur Sommerstallfütterung und Ourchwinterung von
zwei Haupt Rindvieh erforderlich ist, in zweckmäßiger Lage angewiesen wer-
den; dagegen aber auch die, der Stelle bisher zuständig gewesene Weidebe-
rechtigung auf den Grundstücken der Dorfgemeine aufhören.
§. 102. Ist jedoch die bisherige Befugniß des Schullehrers größer,
als im F. 101I. bestimmt worden, so muß er nach dem ganzen Umfange seines
Theilnehmungsrechts abgefunden werden.
&. 163. Die Bestimmung der Entschädigung und der Grundskücke,
welche jeder Theilnehmer durch die Auseinandersetzung erhalten soll, geschieht
durch die Auseinandersetzungsbeherd
6. 104. Sie muß sich dabei nach obigen Vorschriften achten, und
möglichst verhüten, daß kein Theil gegen den andern verkürzt und in seinen
Nutzungen geschmälert werde.
&. Los. Bei der Beurtheilung dessen ist jedoch nicht auf einzelne Stücke
und Rubriken, sondern auf den ganzen Umfang der Wirlhschaft eines jeden
Theilnehmers, so wie sie vor und nach der Theilung sich verhält, Rücksicht zu
nehmen.
§6. 100. Der Gebrauch des Looses ist Behufs dieser Auseinander-
setzung nur in den, in dem Allgemeinen Landrecht Theil I. Titel 11. G. 570.
und 573. bemerkten Fällen, und unter den dort festgestellten Maaßgaben
ulässig.
9. 1o0 m Bei Grundstücken, welche im Natur nicht getheilt werden
können, welche durch die Theilung an ihrem Werth verlieren würden, oder
welche in einer Hand vortheilhafter als in der Vertheilung benutzt werden,
findet
ehorde.