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Befugniß (. 133.) anzulegenden Holzschonungen, und für den Mastberechtig-
ten in Rücksicht der gesetzlichen Mastschonungen abgerechnet werden.
#. 135. Die nach deren Abzug verbleibende Weide macht die Masse
aus, in welche die Weideberechtigten sich nach Verhältniß ihrer Theilnehmungs-
rechte zu theilen haben.
6 136. Sind jedoch Plaggen-, Heide= und Bültenhiebberechtigte
vorhanden, so muß auch die hierauf anzuschlagende Verminderung des Weide-
werths in Abrechnung gebracht werden.
KF. 137. Ist die Masse zur Befriedigung aller dieser Theilnehmer G. 136.)
unzureichend, so müssen sich selbige sowohl, als die Weideberechtigten, eine
verhältnißmäßige Kürzung ihrer Abfindung gefallen lassen. Dem Waldeigen-
thümer kann jedoch an dem ihm wegen der Holznutzung zuständigen Antheile,
außer dem Falle des F. 133., wegen der Unzulänglichkeit des Ueberrestes für die
Weide-, Plaggen= und Bültenhiebberechtigte, nichts gekürzt werden.
. 138. ODie Entschädigung der Weideberechtigten in Land, wird ihnen
in der Art angerechnet, wie letzteres nach geschehener Abholzung bei dem Da-
seyn der Stubben zur Weide geschickt ist; will aber der Eigenthümer die Weide
als völlig raum abtreten, so muß er das Raden der Stämme und Ebenen der
Löcher bewirken lassen, oder die diesfallsigen Kosten dem abgefundenen Weide-
berechtigten ersetzen.
&. 130. Eben diese Grundsätze G. 132. und ff.) finden in Rücksicht des
ganz unbestandenen Forstgrundes Statt.
##. 100. Von Berechtigungen Streue zu rechen, kann der Werth nie-
mals höher berechnet werden, als die Berechtigung bei Beobachtung der Forst-
Polizeigesetze hat genutzt werden können.
4u Wt K. I1 I. Die auseinandergesetzten Theilnehmer erhalten die ihnen an-
nander= gewiesene Entschädigung zur ausschließlichen Benutzung und freien Verfägung,
Frung. in sofern ihr Besitzrecht und ihre Schulden-Verbindung keine Einschränkung
begründen.
S. 142. Sind dem Zwecke der Auseinandersetzung, außer der aufzu-
hebenden gemeinschaftlichen Benutzung (F. 2.), noch andere Grundgerechtig-
keiten hinderlich, so müssen auch diese, gegen hinlängliche Entschädigung, auf-
gehoben werden.
§. 13. Ueber die Rufhebung der aus den gutsherrlichen Verhältnissen
solcher bauerlichen Besitzer, die nicht Eigenthümer sind, entspringenden Lei-
stungen, ist bereiks durch das Edikt vom I###en September 1811. und dessen
Deklarationen verfügt. Ucber die Aufhebungen der Leistungen anderer bäuerlichen
Besitzer, der Zehenten und anderer der Landkultur schädlicher Gerechtsame, er-
geht heute eine besondere Verordnung, worauf hiermit verwiesen wird.
5. 144.