Contents : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Kommunalverwaltung  in  den  bereits  erörterten  Formen  der  Beanstandung
  und  Zwangsetatisierung,  gegen  die  dann  die  betroffenen
Gemeindeorgane  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  haben.
Neben  den  Landgemeinden  stehen  allgemein  mit  Ausnahme  der
Rheinprovinz,  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  der  Hohenzollernschen
  Lande  die  selbständigen  Gutsbezirke,  geschichtlich  erwachsen
  aus  den  Rittergütern  und  standesherrlichen  Besitzungen.
Sie  gehören  einer  Gemeinde  nicht  an  und  bilden  keine  öffentlichrechtliche
  Korporation.  Doch  ist  ihr  Gebiet  öffentlichrechtlich  festgelegt
  und  kann  nur  wie  das  der  Gemeinde  geändert  werden.  Alle
öffentlichen  Lasten,  die  sonst  der  Gemeinde  obliegen,  hat  hier  der
Gutsbesitzer  zu  tragen,  so  daß  es  Gemeindesteuern  nicht  gibt.  Die
obrigkeitlichen  Rechte  mit  den  Befugnissen  eines  Gemeindevorstehers
übt  in  diesem  Falle  der  Gutsbesitzer  oder  eine  von  ihm  zu  bestellende
  Person  als  Gutsvorsteher,  der  in  gleicher  Weise  wie  der
Gemeindevorsteher  der  Bestätigung  des  Landrates  bedarf,  aus.  Eine
kommunale  Vertretung  des  Bezirkes  fällt  selbstverständlich  fort.
Mehrere  Gemeinden  und  Gutsbezirke  können  nun  zur  gemeinsamen
  Tragung  kommnnaler  Lasten  zu  einem  weiteren  Verbande
vereinigt  werden.  In  dieser  Hinsicht  bestehen  für  Preußen  zwei  Systeme
nebeneinander,  das  der  Samtgemeinden  und  das  der  Zweckverbände.
Die  Samtgemeinden  haben  ihren  Ursprung  im  französischen
Rechte,  obgleich  dieses  selbst  sie  gar  nicht  kennt.  In  den  deutschen
Grenzdepartements  hatte  man  nämlich  durchgängig  mehrere  Dorfschaften
  zu  einer  Gemeinde  verbunden,  schon  weil  man  nicht  genug
  französisch  sprechende  Maires  hatte.  Dabei  blieb  es  auch  zunächst
  unter  preußischer  Herrschaft.  Doch  machte  sich  allmählich
in  der  Verwaltungspraxis  die  tatsächliche  Trennung  der  Dorfschaften
geltend,  indem  man  für  sie  besondere  Teile  des  Gemeindehaushalts
einrichtete  und  ihnen  eigene  Untervorsteher  gab.  Die  westfälische
Landgemeindeordnung  von  1841  und  die  rheinische  Gemeindeordnung
von  1845  erkannte  dann  die  einzelne  Dorfschaft  wieder  als  Gemeinde
an,  erhielt  aber  daneben  die  größere  Samtgemeinde  aufrecht.
Größere  Gemeinden  bilden  in  Westfalen  ein  Amt,  in  der
Rheinprovinz  eine  Bürgermeisterei  für  sich,  kleinere  Gemeinden,
in  Westfalen  auch  Gutsbezirke  werden  zu  einer  Samtgemeinde  zu-