Geld, oder der Ablösung von Renten, in sofern beides nach dieser Ordnung
zulaͤssig ist, nicht widersprechen. Sie koͤnnen vielmehr nur verlangen, daß
das Kapital wieder zu Lehn oder Fideikommiß angelegt, oder zur Befriedi-
gung der ersten Hyporhekengläubiger verwendet werde.
#. 15 4. Eben dieses findet Statt in Rücksicht der Obereigenthümer
bei Erbzinsgütern und Wiederkaufsberechtigten, und können diese nur Si-
cherstellung des Kapitals, oder dessen Verwendung zu bleibenden Verbesse-
rungen des Guts, oder zum Ankauf neuer Pertinenzstücke fordern.
. 155. Der Verpflichtete haftet für die Erfüllung dieser Verbindlich-
keiten (§F. 183. und 154.); er kann sich jedoch von der Vertretungs-Ver-
bindlichkeit durch gerichtliche Niederlegung des Geldes frei machen.
g. 156. Auch in Nücksicht der öffentlichen Lasten sinden die Verfü-
gungen des §F. 148. statt. Sind Grundstücke gegen Rente oder Kapital
abgetreten, so verbleiben die öffentlichen Lasten auf den Grundstücken, und
ist also bei deren Bestimmung hierauf Rücksicht zu nehmen.
§. 157.Zur Mitbenutzung berechtigte unbekannte Theilhaber, die
sich der öffentlichen Bekanntmachung ungeachtet nicht gemeldet baben, können
die Auseinandersetzung, selbst im Fall einer Verletzung, nicht anfechten.
&. 158. In Rücksicht der Wirkungen der Auseinandersetzungen, mit
welchen Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälinisse ver-
bunden worden, in Beziehung auf die Pächter, hat es bei den Vorschriften.
der Deklaration vom 20sten Mai 1816. Art. I16. und ff. sein Bewenden.
&. 150. Eben diese Vorschriften finden Rücksichts des Pachtverhält=
nisses statt, wenn mit der Auseinandersetzung keine solche Regulirung ver-
bunden ist. Der Pächter muß sich also auch in diesem Falle entweder mit
der Benutzung der, dem gepachteten Gute für die ihm verpachteten Gegen-
stände angewiesene Entschädigung auf die Dauer der Pachtzeit begnügen,
oder es steht ihm frei, die Pacht zu kündigen.
. 160. Waöhlt er Ersteres, so muß ihm der Verpächter die Kosten
der in Folge der Auseinandersetzung erforderlichen Errichtung neuer, oder der
Vergrößerung vorhandener Gebäude und anderer Anlagen, und die Kosten der
erforderlichen Vermehrung des Gutsinventariums überweisen, oder alles die-
ses selbst bewirken lassen.
. 101. Auch müssen ihm die Entschädigungen für den neuesten Dün-
gungszustand und für Verbesserungsarbeiten, zur Verwendung zu diesen Zwecken,
und die Entschädigungen für kemporaire Ausfälle, in so weilt sie die Pachtjahre
betreffen, als Ersatz derselben überlassen werden.
162. Wählt er die Kündigung; so muß er davon binnen drei Mo-
naten von dem Tage, an welchem ihm der vorgelegte Auseinandersetzungsplan
bekannt gemacht worden, Gebrauch machen. Er zieht dann mit dem Ende
des