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nicht von privativen, sondern nur von Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen
Hütung unterliegen, zu verstehen.
. 22. Der Dienstherr ist berechtigt, auf zwölf Jahre sich die in dem
Edikt vom Iaten September 181 I. G. 16. und 17. und in der Deklaration
vom 20sten Mai 1810. Artikel 37. und 38. bemerkten Hülfsdienste gegen die
dort bemerkte Entschädigung vorzubehalten. Hat er überhaupt nur so viel
Dienste, oder weniger zu fordern, so findet gar kein Vorbehalt statt.
#. 23. Unter eben den Bedingungen, unter welchen der Dienstherr
solcher Bauern, die nicht Eigenthümer sind, einen Theil der Entschäádigung
nach dem Edikt vom 146ten September 1811. FK. 24. SS. und 50. und der De-
klarationen vom 20sten Mai 1816. Artikel 51. bis 50. und vom oten Mai
1818. zu den in Folge der Dienstaufhebung erforderlichen neuen Einrichtun-
gen und zur Vermehrung des Inventariums zu verdußern, prioritätisch zu
verpfänden und zu verwenden befugt ist, unter eben denselben ist auch der
Dienstherr der hier in Rede stehenden Bauern zu dergleichen Verfügungen
berechtigt.
§. 24. Der Berechtigte kann verlangen, daß der Verpflichtete über
das Ablöôsungskapital der Rente ihm mehrere, Seitens des Berechtigten un-
kündbare Obligationen ausstellt, und in das Hypothekenbuch des belasteten
Guts eintragen läßt, über welche er in derselben Art zu verfügen befugt ist,
als ihm wegen der übrigen Entschädigungen F. 23. nachgelassen worden.
K. 25. Die Ausführung des geschlossenen Dienstaufhebungsgeschäfts
findet im Mangel einer Einigung der Regel nach nur nach Verlauf eines Jah-
res, nach der Bestätigung des Rezesses, und zwar mit dem nächsten darauf
solgenden Gesindeumzugstermine start.
#. 20. Auch können andere jährliche Naturalabgaben, Jehenten und
und Lehnwaare (Laudemien) unker den &. 15. und 16. enthalrenen Bestim-
mungen in Rente verwandelt werden, ohne Ausnahme, ob der verpflichrete
Eigenthümer, Erbzinsmann oder Erbpachter zur Klasse der bäuerlichen Wirthe
gehört, ob er dienstpflichtig oder ob beides nicht der Fall ist.
K. 27. Alle Fruchtleistungen werden nach dem Durchschnicte der Mar-
ktini-Marktpreise des Hauptmarktplatzes für den betreffenden Ort in den letzten
der Einleitung der Auseinandersetzung unmitlelbar vorhergegangenen 14 Jah-
ren, Gelde berechnet. Dabei wird eben so verfahren, wie in Unserer Ge-
rein tstheilungsordnung §0. 73. und 74. vorgeschrieben ist.
. 28. Der Werih der Abgaben an Federvieh, Kälbern, Lämmern,
Schweinen, Butter, Käse, Eier, Wachs und andern Naturalien soll durch
Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeit der Ablösung
als Maaßstab gebraucht werden, nach welchem man die Bezahlung solcher
Gegenstände, wenn sie nicht in Naxur geleistet, sondern in Gelde vergütet
werden.