Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

stand; zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten, bei Vermei- 
dung der in den Gesetzen bestimmten Nachtheile, binnen Jahresfrist, nach be- 
stätigtem Rezesse, die Eintragung in das Hppothekenbuch der verpflichteten 
Grundstücke nachsuchen. 
&#. 30. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nicht 
widersprechen; auch bedarf es ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäft 
nicht; vielmehr finden die in dem Allgemeinen Landrecht Theil I. Tit 20. 
G. 400. — 465. gegebenen Vorschriften auch hier Anwendung, und kann 
sich bei entstehenden Hindernissen der Verpflichtete seinerseits in jedem Falle 
durch gerichtliche Niederlegung des Ablösungskapitals von aller Verhaftung 
befreien. 
&.# 40. In Rücksicht der Zuziehung der Lehnherren, Lehns= und Fidei- 
kommißfolger, der Obereigenthümer und Wiederkaufsberechtigten, finden die 
Vorschriften der Gemeinheitstheilungsordnung §. 10. u. (. f. §. 153. u. s. f. 
statt. « 
  
541InNucksichtdekPachterkommendceVorschnftcnder-Dekla- 
ration vom 29sten Mai 1816. Art. 114. bis 120. zur Anwendung. 
Urkundlich haben Wir diese Ordnung Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen, 
und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen Berlin, den 7ten Juni 1821. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: Friese. 
(No. 652.) Gesetz über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnungen. 
Vom iten Juni 1821. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Prcußen rc. #2c. 
Um die Ausführung der heute von Uns über die Theilung der Gemein- 
heiten und Ablösung der Dienste, Natural= und Geldleistungen der auf Ei- 
genthum, Erbpacht und Erbzins angesessenen Grundbesitzer, erlassenen Ord- 
nungen, so viel als möglich, zu erleichtern, und nach übereinstimmenden 
Grundsätzen zu bewirken, verordnen Wir, nach eingeholtem Gutachten Unsers 
Staatsraths, wie folgt: 
§. I. Die Ausführung der beiden gedachten Ordnungen wird den be- 
stehenden Generalkommissionen übertragen, jedoch nur unter der, den Revi- 
sionskollegien beigelegten Mitwirkung wegen der rechtlichen Entkscheidung in 
zweiter Instanz. Für die Provinzen, in welchen ehemals die französischen 
und
	        
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