stand; zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten, bei Vermeidung
der in den Gesetzen bestimmten Nachtheile, binnen Jahresfrist, nach bestätigtem
Rezesse, die Eintragung in das Hppothekenbuch der verpflichteten
Grundstücke nachsuchen.
&#. 30. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nicht
widersprechen; auch bedarf es ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäft
nicht; vielmehr finden die in dem Allgemeinen Landrecht Theil I. Tit 20.
G. 400. — 465. gegebenen Vorschriften auch hier Anwendung, und kann
sich bei entstehenden Hindernissen der Verpflichtete seinerseits in jedem Falle
durch gerichtliche Niederlegung des Ablösungskapitals von aller Verhaftung
befreien.
&.# 40. In Rücksicht der Zuziehung der Lehnherren, Lehns= und Fideikommißfolger,
der Obereigenthümer und Wiederkaufsberechtigten, finden die
Vorschriften der Gemeinheitstheilungsordnung §. 10. u. (. f. §. 153. u. s. f.
statt. «
541InNucksichtdekPachterkommendceVorschnftcnder-Deklaration
vom 29sten Mai 1816. Art. 114. bis 120. zur Anwendung.
Urkundlich haben Wir diese Ordnung Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen,
und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen.
So geschehen Berlin, den 7ten Juni 1821.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt: Friese.
(No. 652.) Gesetz über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnungen.
Vom iten Juni 1821.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Prcußen rc. #2c.
Um die Ausführung der heute von Uns über die Theilung der Gemeinheiten
und Ablösung der Dienste, Natural= und Geldleistungen der auf Eigenthum,
Erbpacht und Erbzins angesessenen Grundbesitzer, erlassenen Ordnungen,
so viel als möglich, zu erleichtern, und nach übereinstimmenden
Grundsätzen zu bewirken, verordnen Wir, nach eingeholtem Gutachten Unsers
Staatsraths, wie folgt:
§. I. Die Ausführung der beiden gedachten Ordnungen wird den bestehenden
Generalkommissionen übertragen, jedoch nur unter der, den Revisionskollegien
beigelegten Mitwirkung wegen der rechtlichen Entkscheidung in
zweiter Instanz. Für die Provinzen, in welchen ehemals die französischen
und