Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

stand;  zur  Erhaltung  desselben  müssen  jedoch  die  Berechtigten,  bei  Vermeidung
  der  in  den  Gesetzen  bestimmten  Nachtheile,  binnen  Jahresfrist,  nach  bestätigtem
  Rezesse,  die  Eintragung  in  das  Hppothekenbuch  der  verpflichteten
Grundstücke  nachsuchen.

&#.  30.  Die  hypothekarischen  Gläubiger  können  der  Ablösung  nicht
widersprechen;  auch  bedarf  es  ihrer  Zuziehung  bei  dem  Ablösungsgeschäft
nicht;  vielmehr  finden  die  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  Theil  I.  Tit  20.
G.  400.  —  465.  gegebenen  Vorschriften  auch  hier  Anwendung,  und  kann
sich  bei  entstehenden  Hindernissen  der  Verpflichtete  seinerseits  in  jedem  Falle
durch  gerichtliche  Niederlegung  des  Ablösungskapitals  von  aller  Verhaftung
befreien.

&.#  40.  In  Rücksicht  der  Zuziehung  der  Lehnherren,  Lehns=  und  Fideikommißfolger,
  der  Obereigenthümer  und  Wiederkaufsberechtigten,  finden  die
Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungsordnung  §.  10.  u.  (.  f.  §.  153.  u.  s.  f.
statt.  «

 

541InNucksichtdekPachterkommendceVorschnftcnder-Deklaration
  vom  29sten  Mai  1816.  Art.  114.  bis  120.  zur  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Ordnung  Allerhoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen,
und  mit  Unserm  Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Berlin,  den  7ten  Juni  1821.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei
Beglaubigt:  Friese.

(No.  652.)  Gesetz  über  die  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungsordnungen.
Vom  iten  Juni  1821.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Prcußen  rc.  #2c.

Um  die  Ausführung  der  heute  von  Uns  über  die  Theilung  der  Gemeinheiten
  und  Ablösung  der  Dienste,  Natural=  und  Geldleistungen  der  auf  Eigenthum,
  Erbpacht  und  Erbzins  angesessenen  Grundbesitzer,  erlassenen  Ordnungen,
  so  viel  als  möglich,  zu  erleichtern,  und  nach  übereinstimmenden
Grundsätzen  zu  bewirken,  verordnen  Wir,  nach  eingeholtem  Gutachten  Unsers
Staatsraths,  wie  folgt:

§.  I.  Die  Ausführung  der  beiden  gedachten  Ordnungen  wird  den  bestehenden
  Generalkommissionen  übertragen,  jedoch  nur  unter  der,  den  Revisionskollegien
  beigelegten  Mitwirkung  wegen  der  rechtlichen  Entkscheidung  in
zweiter  Instanz.  Für  die  Provinzen,  in  welchen  ehemals  die  französischen

und