Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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und westphüälischen Gesetze galten, und jetzt das Allgemeine Landrecht einge- 
führt ist, wird die Ausführung der Gemeinheitstheilungsordnung den nach 
dem Gesetz vom 26ften September v. J. Behufs der Regulirung der dertigen 
gutsherrlichen und bauerlichen Verhaltnisse zu Magdeburg und Münster zu errich- 
tenden Generalkommissionen übertragen. Auch soll für diese Land. S -heile wegen 
der Gemeinheitstheilungssachen ein Revisionskollegium errichtet werden. 
&#. 2. Wegen der hierdurch emstehenden Geschäftsvermehrung soll der 
Wirkungskreis der Generalkommission für Oberschlesien auf den Regierungs- 
bezirk von Oppeln beschränke, und für die Bezirke der Regierungen zu Bres- 
lau und Liegnitz, mit Ausschluß der Oberlausitz, eine besondere Generalkom= 
mission zu Breslau errichtet werden. Der Generalkommissoon des Frankfurther 
Regierungsbezirks werden die zu demselben gehbdrigen ehema'igen sächsischen 
Landeskheile und die Oberlausitz zugelegt und zum Wirkungskreis der General- 
kommission für die Kurmark werden die übrigen Landestheile des Herzog- 
thums Sachsen, imgleichen das Gebiet Erfurt und Amt Wandersleben, fer- 
ner die vormals Großherzoglich Sachsen-Weimarsche und Fürstlich = Schwarz- 
burgsche, Unserer Provinz Sachsen gegenwärlig einverleibte Ortschaften ver- 
wiesen. Der Wirkungskreis des Revisionskollegil zu Breslau erflreckt sich 
über die, für die Generalkommissionen zu Oppeln und Breslau bestimmten 
Bezirke, und der Geschäftsbezirk des Revisionskollegi# zu Berlin wird in eben 
dem Maaße erweitert, als der Bezirk der Generalkommissionen zu Berlin und 
Soldin im Worstehenden erweitert worden. 
K 3. Bei jeder Generalkommission sollen zwei, zum Richteramte geeignete 
und dazu verpflichtete Beamte, angestellt seyn, und deren Anstellung von Un- 
sern Ministern des Innern und der Justiz gemeinschaftlich bewirkt werden. 
### 4. Die Mitglieder der Generalkommissionen haben in Zukunft eine 
entscheidende Stimme; bei einer Verschiedenheit derselben entscheidet die Mehr- 
heit, im Falle der Stimmengleichheit aber giebr die Meinung des General- 
kommissarius den Ausschlag. Wo es auf Rechtsfragen ankommt, die von 
der Anwendung und Auslegung der Gesetze abhängig sind, und im Allge- 
meinen, abgesehen von dem Gegenstande, das Rechtsmittel der Revision 
nach der Verordnung vom 20sten November 1810. zulassen, nimmt der 
Oberkommissarius an der Entscheidung keinen Antheil. 
Diese Festsetzungen finden auch in Rücksicht der Regulirungen der gurs- 
berrlichen und bäuerlichen Verhältmisse, die nach dem Edikt vom 14#0en Sep- 
tember 1811. und dessen Deklarationen vorgenommen werden, Statt. Die 
Bestimmung des KF. 25. der Verordnung vom 20sten Juni 1817. wegen 
Zuziehung des Justitiarius der Regierung, tritt daher außer Anwendung. 
& SMWir ertheilen den Generalkommissionen zum Zweck der Aus- 
führung der gedachten Ordnungen §. 1. alle die Befugnisse, welche ihnen in 
der 
 
	        
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