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. 16. Die Instruktion der Streitigkeiten, deren Entscheibnng von
Rechesgrundsätzen hauptsächlich abhängig ist, wird von dem Kreis-Justiz-
kommissarius (Verordnung vom 2osten Juni 1817. K. 6r.), oder einem
zum Richteramte geeigneren und verpflichteten Beamten bewirkt.
. 17. Auch können Beamte, die ehemals ein Richteramt bekleidet
haben, aber ehrenvoll entlassen sind, von den Generalkommissionen in ihrem
Geschaftskreis beauftragk, und ihnen unter Genehmigung des Oberlandes-
gerichtrs die richterliche Eigenschaft beigelegt werden.
§. 13. Die Bestimmungen der §# III. und 112. der Verordnung
vom 2osten Juni 1817. finden nur bei Regulirungen gutsherrlicher und
bäuerlicher Verhältnisse, die auf den. Grund des Edikrs vom 1##ten Sep-
kember 181 1. geschehen, start.
« H.19.Dek.im5,173.nachgelassenr.Nekuksiiitinfolgendetrsäh
len zulaͤssig:
1) wenn die Beschwerde solche Gegenstaͤnde betrifft, die nach allgemeinen.
Vo schriften zum Wirkungskreise der verwaltenden Behörden gehören,
mehin insbesondere die, §. 43. No. I. bis 4. benannten Gegenstände
zu rechnen sind;
wenn die Beschwerde die Zulassung oder Jurückweisung nachgesuchter
Ablösungen, Gemeinheitskheilungen, der Ausweisung des hutfreien
Drittels, einzelner Auszüge aus der Gemeinheie und anderer, auf die
nadhere Bestimmung und Einschridnkung der bestehenden Gemeinheiten.
abzweckenden Einrichtungen, und die Statthaftigkeit der Subhastation:
des zu theilenden Gegenstandes betrifft;
3) wenn darüber gestritten wird, ob bei Forsten die Entschádigung der-
Dienstbarkeitsberechtigten in Land zu geben seyz.
4) wenn über die U#vollständigkeit und Unzweckmäßiqkeit der Auseinander--
setungen und Regulirungen in wirthschaftlichen Beziehungen, insbe-
sondere bezüglich auf einen Abbau, auf ganze Plan-Lagen und deren
Unterabtheilung, vorzubehaltende Wege und Triften, Viehlränken,
Lehm-, Sand= und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbruche,
Bewässerungs= und Entwässerungsanftalten, Beschwerde geführt wird;.
5) wegen der Unzweckmäßigkeit der neuen Grenzzüge.
## 20. Dem Ministerium des Innern. flehr es in einzelnen Fällen-#
frei, die ihm zusiändige Entscheidung in der Rekursinstanz den. Revisions-
kollegien zu übertragen.
#. 21- Gegen die in Rekurssachen von dem Ministerium des In-
nern oder dem deligirten Revifionskollegium ergangene Entscheidung, findet:
kein, weirerer Rekurs Statt.
22. Wenn durch eine, auf den eingelegten-Rekürs erfolgte Abanderung
eine weitere Verhandlung nothig wird, um die Theilnehmer auszugleichen, —
- oͤrt
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