Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

K. 1I4. Da hier keine theilweise Ueberweisung (G. 7.) statt findet, so muß 
der Exekutionssucher allemal, wenn der Kurswerth der Papiere dessen rechrskräf- 
tige Forderung übersteigt, den Ueberschuß bei der Aushändigung der Papiere in 
gleichen Papieren nach dem Kurswerthe oder baar, entweder an den zu Exequi- 
renden zahlen, oder den Umständen nach bei dem Gericht niederlegen. 
§. I15. Der Kurswerth (§. 12.) wird bei denjenigen Papieren, welche auf 
inländischen Börsen Kurs haben, durch ein Attest eines vereideten Mäklers be- 
stimmt, welches von dem Gericht auf das Anerbieten des Exekutionssuchers, die 
Papiere in Zahlung annehmen zu wollen, eingeholt wird, und den am Tage der Aus- 
stellung des Artestes gewesenen Geldkurs in Buchstaben und Zahlen angeben muß. 
F. 16. Bei inländischen Staats-Papieren, imgleichen bei ausländischen 
Papieren, welche inländischen Börsenkurs haben, wird dabei der Berliner Börsen- 
kurs zum Maaßstabe genommen; bei inländischen Provinzial- oder Kommunal-Pa- 
pieren aber der Kurs von der Börse der Provinz, in welcher sie entstanden sind. 
Befinden sich mehrere Börsen in der Provinz, so hängt es von dem Ermessen 
des Gerichts ab, nach welcher von diesen Börsen der Kurswerth der inländischen 
Provinzial= und Kommunal-Papiere bestimmt werden soll, und eben so bestimmt 
das Gericht, welche inländische Börse dazu zu nehmen, im Fall sich in der betref- 
fenden Prooiz keine Börse befindet. Der Regel nach ist jedoch dazu die Berliner 
Börse zu wählen, wenn bei derselben dergleichen Papiere Kurs haben. 
S. 17. Haben die in Beschlag genommenen Papiere (F. 12.) aber blos 
auf ausländischen Börsen einen Kurs, so erfordert das Gericht entweder von der 
Hauptbank oder der Scehandlung Auskunft, bei welcher auslandischen Börse der 
neueste Kurs dieser Papiere am vortrheilhaftesten sey, und darnach wird bei der 
Uebereignung derselben an den Exekutionssucher ihr Kurswerth bestimmt. 
§S. 18. Will hingegen der Erekutionssucher die in Beschlag genommenen 
Muaiere nach ihrem Kurswerth nicht selbst übernehmen (F. 12.), sondern trágt 
auf deren Veräußerung an, so geschieht diese durch einen vereideten Mäkler, gan 
auf gleiche Weise, wie Papiere dieser Art an der Börse verhandelt werden. Bei 
welcher Börse alsdann der Verkaur zu bewirken sey, ist gleichfalls nach den vorigen 
beiden §#. zu bestimmen. 
. 10. Bei den F. 16. gedachten Papieren ertheilt das erequirende Gericht 
einem Mäkler entweder unmittelbar oder durch Ersuchen des Gerichts am Orte der 
Börse den Auftrag zu dem Verkauf. DOer Makler muß am nächsten Börsentage 
nach Empfang der Papiere solche versilbern und den erhaltenen Werth unter Bei- 
fügung des Kurszetteis berechnen. 
§. 20. Bei den K. 17. gedachten Papieren aber ersucht das Gericht entwe- 
der die Hauptbank oder die Seehandlung, selbige nach dem neuesten vortheilhafte- 
sten Kurse an der ausländischen Börse auf die daselbst übliche Weise verkaufen zu 
lassn, und es wird die Berechnung des herausgekommenen Werthes mit dem Kurs- 
zettel belegt. 
# Ursundlich baben Wir dieses Gesetz Allerhöchsteigenhandig vollzogen, und 
mit Unserm Königlichen Insiegelbedrucken lassen. Gegeben Ver#n, den #ten Juli 1822. 
(T. 8.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenbera. v. Alltenstei 
Beglaubigt: Friese. 
 
	        
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