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Contrakte, s. Vertraͤge.
Copulationsscheine, Wöungescheine, wie amtliche Atteste, s. Atteste.
Dechaggen A .. ...
Die Dechargen sind jedoch stempeifrei, „enn dieselben über. Nechnungen der
Garnison= Lazarcthe, Garnison-Kompagnien, Depots oder einzelner Trup-
pen-Abtheilungen ertheilt werden; desgleichen, wenn der Rendank weniger als
Funfzig Thaler für die Führung der gelegten Rechnung bezieht.
Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen, wie diese, f. Ausfertigungen.
Deposslral-Ertrakte oder Depositenscheine, enn sie die Stelle von Quittungen ver-
treten, wie diese, s. Quittungen.
sonst.
Dienst= Emtlassungen der Beamten, (Abschiede.
des Gesindes, s. Gesinde-Entlassungsscheine.
Dispositionen, von Todeswegen, wie Seltamente . diese.
Donalionen oder Schenkungen, wie Erbschaften, (. diese. 6
Duplikate von stempelpflichtigen Verhandlungen, wie beglaubigte Abschriften,
. Abschriften.
Ehescheidungs-Erkenntnisse, f. Erkennrnisse Buchst. A. b.
Wenn darin auf eine Strafe oder Absindung erkannt wird, so wird außerdem
von dieser der Erbschafts-Stempel erhoben, s. Erbschaften.
Eheversprechen, schriftlicche ...... E—
EL . ...
Eingaben, s. Gesuche.
Emanciparions-Urkunden, wie Ausfertigungen, diese.
Endossemente, (. Wechsel.
Engagements-Protokolle, wenn sie die Stelle von Vertrügen vertreten, ie diese,
s. Verräge.
Einfubr-Pässe, s. Pässe.
Erbfolge-Vertrüuiieeeeee . · ...
Erbpachts-Verträge. Eins vom Hundert dves Werthe des dadurch vererbpochte-
ten Gegenstandes (F. ö. Buchst. c. und d. des Gesetzes).
Erbrezesse oder Erbtheilungsrezesse,
wenn dadurch die Vertheilung einer stempelfreien Erbschaft ausgesprochen wird:
falls die dadurch zu verkheilende Masse Eintausend Thaler und darüber be-
trägt .........
falls gedachte Masse den Werih von Eintausend Thalern nicht erreicht, wie
Ausfertigungen, s. diese;
wenn dadurch eine stempelpflichtige Erbschaft vertheilt wiiiid
Erbschaften, so wie auch Vermächtnisse oder Legate, Schenkungen? von Todes=
wegen und unter Lebendigen, sofern letzere durch schriftliche Willens-Erklärun=
gen erfolgen, mit Einschluß der remuneratorischen Schenkungen, Lehns= und
Fideikommiß-Anfälle, ohne Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Aus-
ländern zukommt, werden nach dem Bekrage des Anfalls (K. 4. und 9. des Ge-
setzes) folgendermaßen versteuert.
Thaler. S.
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frei. —
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2 —.
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2 —
frei. —
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