Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Contrakte, s. Vertraͤge. 
Copulationsscheine, Wöungescheine, wie amtliche Atteste, s. Atteste. 
Dechaggen A .. ... 
Die Dechargen sind jedoch stempeifrei, „enn dieselben über. Nechnungen der 
Garnison= Lazarcthe, Garnison-Kompagnien, Depots oder einzelner Trup- 
pen-Abtheilungen ertheilt werden; desgleichen, wenn der Rendank weniger als 
Funfzig Thaler für die Führung der gelegten Rechnung bezieht. 
Dekrete, wenn sie statt Ausfertigungen dienen, wie diese, f. Ausfertigungen. 
Deposslral-Ertrakte oder Depositenscheine, enn sie die Stelle von Quittungen ver- 
treten, wie diese, s. Quittungen. 
sonst. 
Dienst= Emtlassungen der Beamten, (Abschiede. 
des Gesindes, s. Gesinde-Entlassungsscheine. 
Dispositionen, von Todeswegen, wie Seltamente . diese. 
Donalionen oder Schenkungen, wie Erbschaften, (. diese. 6 
Duplikate von stempelpflichtigen Verhandlungen, wie beglaubigte Abschriften, 
. Abschriften. 
Ehescheidungs-Erkenntnisse, f. Erkennrnisse Buchst. A. b. 
Wenn darin auf eine Strafe oder Absindung erkannt wird, so wird außerdem 
von dieser der Erbschafts-Stempel erhoben, s. Erbschaften. 
Eheversprechen, schriftlicche ...... E— 
EL . ... 
Eingaben, s. Gesuche. 
Emanciparions-Urkunden, wie Ausfertigungen, diese. 
Endossemente, (. Wechsel. 
Engagements-Protokolle, wenn sie die Stelle von Vertrügen vertreten, ie diese, 
s. Verräge. 
Einfubr-Pässe, s. Pässe. 
Erbfolge-Vertrüuiieeeeee . · ... 
Erbpachts-Verträge. Eins vom Hundert dves Werthe des dadurch vererbpochte- 
ten Gegenstandes (F. ö. Buchst. c. und d. des Gesetzes). 
Erbrezesse oder Erbtheilungsrezesse, 
wenn dadurch die Vertheilung einer stempelfreien Erbschaft ausgesprochen wird: 
falls die dadurch zu verkheilende Masse Eintausend Thaler und darüber be- 
trägt ......... 
falls gedachte Masse den Werih von Eintausend Thalern nicht erreicht, wie 
Ausfertigungen, s. diese; 
wenn dadurch eine stempelpflichtige Erbschaft vertheilt wiiiid 
Erbschaften, so wie auch Vermächtnisse oder Legate, Schenkungen? von Todes= 
wegen und unter Lebendigen, sofern letzere durch schriftliche Willens-Erklärun= 
gen erfolgen, mit Einschluß der remuneratorischen Schenkungen, Lehns= und 
Fideikommiß-Anfälle, ohne Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Aus- 
ländern zukommt, werden nach dem Bekrage des Anfalls (K. 4. und 9. des Ge- 
setzes) folgendermaßen versteuert. 
  
Thaler. S. 
— 15 
frei. — 
— 15 
2 —. 
2 — 
2 — 
frei. — 
* 
  
 
	        
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