Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Thaler. Sar· 
  
Pacht= und Mieths-Vertraͤge, von dem ganzen Betrage der durch dieselben be- 
stimmten Pacht oder Mlethe, nach F. 4. und 6. des Gesetzes berechnet, ein 
Drittheil Prozent. 
wenn dieselben uͤber ein im Auslande belegenes Grundstuͤck geschlossen wer- 
den, ist nur ein Stempel ddnn . .. . .. .. . . . .! — 15 
dazu erforderlich. 
Vertraͤge uͤber Afterpacht oder Aftermiethe werden wie Pacht- und Mieths- 
verträge überhaupt besteuert. 
Pässe zu Reisen, in der Regell ...................... — 15 
fuͤr Handwerksburschen, Diensiboten, Tagelohner und andere Personen, ͤbn- 
lich geringen Standes, jedoch nur................ ..... ..— 5 
für Staats= und Kommunal-Beauite in Dienstgeschäften. frei. — 
zum Waarentransport, naͤmlich Pässe, wodurch bei Woorcntransorten 
die Befreiung von gewissen Abgaben oder Förmlichkeiten gestattet, oder durch 
welche die Ausfuhr oder Einfuhr gewisser Artikel unter besondern Verhältms- 
sen kontrollirt wird, in der Regel .................. — 15 
Freipässe auf Fürstengut, welche auf Ansuchen auswörtiger en 
ertheilt werden, sind jedoochh) ... . .... frei. — 
zum Transport von Leichen, wegen deren Beerdigung außer dem irch- 
sprengel, worin der Todesfall sich ereignet 5a5tt #öö 2 — 
Pfandbriefe, s. Schuldverschreibungen. 
Policen, s. Assekuranz-Policen. 
Prolongationen von Pacht= und Mieths-Verträgen, wie neue Verträge dieser 
Art für die Dauer der Prolongation (. 6. des Gesetzes), . Vochwertraz-. 
Protest ..- 
Protokolle, welche i in privat. Angelegenheiten vor einem Notario “ eine mie 
richterlichen oder polizcilichen Verrichtungen, oder mit Verwaltung öffentlicher 
allgemeiner Abgaben beauftragten Staats= oder Kommunal-Beamten, oder 
einer dergleichen Behörde aufgenommen werden: 
.242 — 222 —2 2 222 222 222 2 22 222 242 
  
  
a) wenn sie die Stelle einer Beschwerdeschrift, ittschrift, Eingabe oder eines 
Gesuchs vertreten.. ....... ... .. — 5 
b) wenn diejenigen Personen, mit welchen es aufgenommen wird, auf Erferdern 
eine Auskunft geben, oder eine Aussage als Zeugen ablegen, oder eine Ver, 
bindlichkeit zu einer Leisiung oder Unterlassung dadurch übernehmen, in sofern 
der hiernächst unter c. bezeichnete Fall dabet nicht vorkommt. .. — 15 
c) wenn das Protokoll die Stelle einer im gewärtigen Tarife bbber besieuerten 
Verhandlung, z. B. einer Quittung u. s. w. vertritt, wie diese. 
Prozeß. Die tarifmäßigen Stempel für alle Verhandlungen, welche im Laufe 
eines Prozesses von der Anmeldung der Klage bis zur Beendigung der Sache 
durch Erkenntni, Vergleich oder Entsagung vorkommen, werden bis zu ge- 
dachter Beendigung vorbcyalten. 
  
  
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