§. 02. Das Vorsleher-Am ist verpflichtet, die Ausschließung eines Mit-
gliedes aus der Korporation durch einen Beschluß auszusprechen, wenn dasselbe
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füx einen muthwilligen oder gar betrügerischen Bankeruttirer durch rechts-
kraͤftiges Urtheil erklärt worden ist;
wenn dasselbe eines Meineides, Werfälschung öffentlicher Paviere, Privat--
Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen Verbreitung falscher Münzen,
oder sonst eines gualisizirten Betruges überwiesen ist;
wenn auch wegen anderer Verbrechen auf Zuchthaus= oder Feslungsstrafe
oder gar körperliche Züchtigung gegen dasselbe rechtskräftig erkannt ist;
wenn dasselbe das Staatsbürgerrecht verliert, dies mag nun durch Entsagung,
Entfernung, durch ein rechtskraftiges Erkenntniß, oder durch einen Beschluß
der Stadtoerordneten-Versammlung erfolgen;
wenn durch ein richterliches rechtskraftiges Erkenntniß der Verlust der kauf-
männischen Rechte festgesetzt wird;
wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefülle
zum zweitenmal durch ein förmliches Erkenntniß verurtheilt worden ist;
60, wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführt, und
deshalb bestraft worden ist.
&. 03. Dagegen bleibt es dem Vorsteher -Amte überlassen, den von ihm
wohl zu erwägenden Umständen nach, entweder die Ausschließung oder die Sus-
pension, oder auch die unbeschränkte Beibehaltung in der Korporation zu
beschließen:
„) in den im §. 00. angeführten Fällen;
b) wenn bei einer Kriminal-Untersuchung in Fällen, die nicht zu den
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§. 02. a. und b. dieses Abschnitts gehören, blos auf Geld= oder
Gefängnißstrafe erkannt worden ist;
wenn die nach F. 02. dieses Abschnitts rechtskräftig erkannte Strafe im
Wege der Gnade erlassen, oder in Geld= oder in bloße Gefängnißstrafe
verwandelt worden ist.
Die Ansicht, welche das Vorsleher-Amt hierbei leiten muß, ist zu-
nächst die Erhaltung der Ehre und des unbdescholtenen Rufs der Korpo-
ration im Publikum und auf auswärtigen Handelsplätzen.
Eben so bleibt es dem Vorsteher-Amte überlassen, zur Ehre der Korpo-
ration und zum Vonheil des Handelsstandes, der durch Defrandanten
ebenfalls gefährdet wird, Mitglieder, welche in Folge eines begründeten
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