mehrheit sich gegen dasselbe erklaͤrt hat, so sind die Abgeordneten eines solchen
Landestheils berechtigt, ihre abweichende Meinung, mit Berufung auf Unsere Ent-
scheidung, zu den Landtags-Verhandlungen zu geben, worauf sie dann jederzeit be-
sondern Bescheid erhalten werden.
§. 49. Bitten und Beschwerden der Staͤnde koͤnnen nur aus dem beson-
deren Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile her-
vorgehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die
betreffenden Behoͤrden, oder an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mit-
glieder des Landtags von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeu-
gung erhalten, so bönnen sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige,
darauf antragen, daß derselbe sich für die Abstellung bei Uns verwende.
§. 50. Alle bei dem Landtage eingehende, so wie die von demselben
ausgehenden Anträge müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern ein-
mal zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassun-
gen oder neue Gründe eintreten und immer nur erst bei künftiger Berufung des
Landrags erneuert werden.
§. Sl. Die Stände stehen als berathende Versammlung eben so wenig
mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreissiänden
ihrer Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen sialt.
52. Die einzelnen Stände können ihren Abgcordneten keine bindende
Instruktlonen ertheilen; es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und
Beschwerden anzubringen.
#. ESobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das
ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigt, die landständischen Berathun-
gen hören auf, und die Stände gehen auseinander, auch bleibt kein fortbestehen-
der Ausschuß zurück. Für solche Gegensiände der laufenden ständischen Ver-
waltung aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie
die geeigneten Personen wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern.
# Sf⅜Das Resultat der Landtags-Verhandlungen wird durch den
Druck bekannt gemacht.
§# 55. Zum Versammlungsort des Landtags besiimmen Wir Unsere Re-
sidenz Berlin.
##. 50. Die Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und
Tagegelder erhalten.
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag
veranlaßten Kosten wird die besondere Verordnung CF. J. ) festsetzen.
## 7.Die in jedem der einzelnen Landestheile dieses ständischen Verban-
des bestehenden Kommunal-Verhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht
über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird.
Jahrgang 1827. 3 Bis
erhällni
g Eut
"4 8 den gm-
SWalnana
b) zu den Ab-
grorducten.
D. Schlic=
des
kun v
F. Versamm
lungsort.
F. MNebstkoten
zud d Tagegel
IX. Kommu-
nol-Landtage.