Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10. —
(No. 880.)
Taräif
zur Erbebung des Fäbrgeldes für die Fähranstale zu Borkow bei Landsberg
an der Warthe. Vom tsten Juli 1824.
Bei kleinem Wasser. Ter
1) F ein Pferd mit Reier .. ... .. . . .. 110
ohne Reiter . . 1 3
2) Frachtwagen, fuͤr jedes Pferd 2 6
3) Alles andere Fuhrwerk für das Pferdd2 1 6
4) Fuͤr ein Haupt Rindvieh. .. . . . ..... ... . ... .. . ... . ........ . . .. 1 3
5) Für ein Schwein, Schaaf oder Kalb, wenn solche frei geführt
werden, und nicht etwa auf einen Wagen geladen sind, in welchem
letztern Falle blos das Fährgeld von jedem Pferde vor dem Wagen
erhoben wrd. — 6
Wenn die Anzahl zehn übersleigt, vom Stükk —4
6) Für einen Fußgingerrrrrrr . . . .. . . .. —
— —
Bei großem Wasser oder Grund-Eis
koͤnnen die vorstehenden Saͤtze bis zum doppelten Betrage erhoben werden.
Wenn die Warthe zugefroren ist, und steht, muß von dem vorbemerkten
Faͤhrgelde die Haͤlfte entrichtet werden.
Frei vom Fährgelde bleiben:
1) Alle Königliche und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörigen Pferde und
Wagen und deren Führer.
Jahrgang 1824. Aa 2) Alle
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten August 1824.)