Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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### 44. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen 
Antrag an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Ver- 
sammlung schriftlich mit der Bemerkung des Gegenstandes dem Landtags- 
Marschall anzuzeigen. Letzterer ruft dann das Mitglied zur Haltung des Vor- 
trags auf. Der Inhalt desselben muß schriftlich zu Protokoll gegeben werden. 
§. 45. Die Abfassung der ständischen Schriften trägt der Landtags= 
Marschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche 
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und nach der Vereinigung über die 
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags- Marschall und den Ständen vollzogen. 
§. 46. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius 
enthalten, sind an Uns zu richten und demselben durch eine staͤndische Deputation 
zu uͤbergeben. 
K Die Mitglieder aller Stände dieses Verbandes bilden eine unge- 
getheilte Einheit; sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich. 
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns 
zur Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer 
Sanktion überlassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine 
Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, wor- 
über von den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so 
wird solches mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. 
Alle andere sländische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheit ihre 
Bestimmung erhalten. 
§. 48. Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen 
einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittheile 
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit 
verletzt glaubt, darauf dringen. In einem solchen Falle verhandelt die Ver- 
sammlung nicht mehr in der Gesammtheit, sondern nach den F. 2. bestimmten 
Ständen. 
Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der ein- 
zelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt. 
§#. 40. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der 
einzelnen in diesem ständischen Verbande begriffenen #m FC. I. benannten Landes- 
theile betreffen, in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die Stim- 
menmehrheit sich gegen dasselbe erklärt hat; so sind die Abgeordneten eines solchen 
Landestheils berechtigt, ihre abweichende Meinung mit Berufung auf Unsere 
Entscheidung zu den Landtags-Verhandlungen zu geben, worauf sie dann jeder- 
zeit besondern Bescheid erhalten werden. 
&. 00. Bilten und Beschwerden der Stände können nur aus dem be- 
sondern Interesse der Provinzen und ihrer einzelnen Theile hervorgehen. Indi- 
viduelle Bicten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Be- 
hörden,
	        
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