Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 1.— 
– 
(o. 837.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Selner Durch- 
laucht dem ältestregierenden Herzoge zu Anhalt-Bernburg áber die An- 
schließung des obern Herzogthums Anhalt-Bernburg an das Preußische 
indirekte Steuerspstem. Vom 10ten Oktober und ratifizirt am 2ten No- 
vember 1823. 
D. Seine Majestät der König von Preußen und Seine ültestregierende Herzog- 
liche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg, nach sorgfältiger Erwagung aller Ver- 
hältnisse, die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Hindernisse, welche dem 
freien Verkehre der beiderseitigen Unterthanen mit einander im Wege stehen, sich 
nur durch eine Uebereinstimmung in den Grundsätzen des indirekten Steuersysiems 
gründlich beseitigen lassen; so haben Dieselben, in der Absicht, die Wohlchat jenes 
freien Verkehrs Ihren Unterthanen zuzuwenden und dadurch zugleich die lang be- 
gründeten, freundnachbarlichen Verhältnisse dauerhaft zu befestigen, darüber 
durch Ihre beiderseitigen Bevollmächtigten, namlich: 
Seine Majesiät der König von Preußen durch Allerhöchst Ihren Gehei- 
men Legations-Rath von Bülow, 
Seine dllestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg 
durch Höchsi Ihren Geheimerath und Regierungs-Präsddent#- 
von Salmuth, 
nachfolgende Uebereinkunft verabreden und unter Vorbehalt der Genehmigung ab- 
schließen lassen. 
Art. 1. Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg erklären 
sich, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit, mit dem obern Her- 
zogthume Bernburg dem Preußischen indirekten Steuersysteme beizutreten, wie sol- 
ches durch das Gesetz vom 20sten Mai 1818. und durch die seitdem erlassenen Be- 
stimmungen und Erhebungsrollen festgesetzt worden ist, oder künftig noch durch 
gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter bestimmt werden wird. 
Dabei ist jedoch ausdrücklich verabredet worden, daß die Grundsätze des 
Gesetzes vom 20sien Mai 1818. ohne besondere Uebereinkunft nicht abgeändert 
werden sollen. 
Fahrgang 1824. A Art. 2. 
(Ausgegeben zu Berlin den 5ten Jonnar 1824.)
	        
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