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K. 8. Er kann von den Bauern den Eid der Treue und Unterthaͤnigkeit nicht
g. 9. Er kann sie zur Exfuͤllung ihrer beibehaltenen Verbindlichkeiten gegen
ihn weder durch körperliche, noch durch Geldstrafen nöthigen, sondern sich nur an
die Gerichte wenden, da der Oienstzwang und jedes andere Recht dieser Art aufge-
hoben ist. Wemn jedoch die Pflichtigen die dem Gutsherru schuldigen Dienste durch
ihr Gesinde verrichten lassen, so finden gegn letzteres die Vorschriften der Gesinde-
Ordnung vom Sten November 1810. Art. 70—81. Anwendun
fordern
F. 10. Tffehoben ist ferner das unter dem Namen: — Mortuas-
rium erc. bekannte Recht eines Guts= oder Gerichtsherrn, einen Antheil aus einer
Verlassenschaft zu fordern; wenn jedoch dieses Recht nicht auf einen aliquoten Theil
der Erbschaft, sondern auf ein einzelnes Stück derselben (Besthaupf, Kurmede,
Sterbebette 2c.) gerichtet ist, und zugleich auf einem Bauerngute haftet, so soll es
ausnahmsweise sortdauern.
K. 11. Die Personal-Abgabe, welche von den nicht angesessenen Einwoh-
nern für den Schutz unter dem Namen: Schutzgeld; Beirauchsgeld, Heuerlingsgeld,
Einliegerrecht, Beiwohnerrecht und unter anderen gleichartigen Venemumgen zu ent-
richten war, ist aufgehoben; auch finden die Dienste, welche des verliehenen Schutzes
wegen geleistet werden mußten, nicht mehr Statt. Dagegen haben aber auch die
bistzeri#n Schutz-Unterthanen auf die Vortheile, welche ihnen an einigen Orten dafür
zustanden, nicht ferner Anspruch.
S. 12. Fermer dürfen nicht mehr gefordert werden:
4) Dienste, welche wegen der Lehnsverbindung geleistet werden mußten, voraus-
esetzt, daß sie bloße Ehrendienste waren, oder auf Schutz und persönlichen Bei-
hond abzweckten, indem die übrigen auf einem bäuerlichen Lehngut hastenden
Dienste nach W. 5. 6. und 24. des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen sind;
2) alle Dienste, welche wegen der Gerichtsbarkeit geleistet werden mußten, wohin
jedoch die §. 14. genannten Dienste nicht zu rechnen;
3) die Jagdfrohnen aller Art, es sey denn, daß von der des bffentlichen Wohls
wegen vorzunehmenden Ausroktung schädlicher Thiere die Rede wäre.
13. Gemeinen, als solche, sind zur Leisiung von Frohndiensten nicht
anders verbunden, als wenn ihnen für diese Dienste Grundstücke oder dingliche Rechte
überlassen sind, oder wenn sie dafür Geldsummen verschulden.
K. 14. Auf Gemeinedienste hingegen, desgleichen auf die unter dem Namen
von Burgfesten, Landfrohnen u. s. w. (Allgem. Landrecht Th. 2. Tit. 7. G. 37.
bis 45.) zu öffentlichen Staatsbedürfnissen zu leistenden Dienste, so wie auf diejenigen,
welche aus dem Kirchen= oder Schulverband zu leisten sind, bezieht sich die Auf-
bebung nicht.
K. 15. Jeder bäuerliche Besitzer, welchem zu der Zeit, wo die erlassenen
fremden Gesetze für ihn Gesetzeskraft erhielten, ein vererbliches Besitzrecht an einem
Grundstück zustand, hat daran jedenfalls, die §. 21. besiimmten Fälle ausgenommen,
das volle Eigenthum erworben. In Ansehung der Kolonate ist hierbei auf die Zeit
der Gesetzeskraft des Dekrets vom 12ten Dezember 1808., in Ansehung der übrigen
Arten von Grundstücken aber auf die Zeit der Gesetzeskraft des Dekrets vom 13###—
September 1811. zu sehen.
Jahrgang 1825. P S. 16.
Rechte des
bduerlichen
Grundbesitzes.